Erstellt am 11.08.2026
VwGH vom 07.10.2025, Ra 2025/15/0010
BFG vom 30.01.2026, RV/4100270/2025 ==> Revision beim VwGH anhängig
§ 68 Abs. 2 EStG 1988
Sachverhalt:
Im Zuge einer GPLB ging es den „Bundeslehrern“ steuerlich an den Kragen.
Die Lohnsteuerbegünstigung für den Überstundenzuschlag nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 passte nicht ins „nur pflichtig ist richtig“-Bild hinein, weil es nach Ansicht der Prüfung keinerlei Rechtsgrundlage für einen 50 %igen Überstundenzuschlag gab (somit keine lohngestaltende Vorschrift).
Zusätzlich war strittig, wie groß das Ausmaß der Normalarbeitszeit (für Vollbeschäftigte) in diesen Fällen war.
Das BFG bestätigte die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, wonach es keinen Überstundenzuschlag gab, der in einer steuerlich anerkannten lohngestaltenden Vorschrift geregelt wurde.
Somit ging dieser Fall zum VwGH.
So entschied der VwGH:
Er hob das BFG-Erkenntnis auf und bestätigte, dass es sehr wohl eine Rechtsgrundlage für einen 50 %igen Überstundenzuschlag gab.
Dafür allerdings „vermisste“ er die Feststellung einer Normalarbeitszeit, deren Überschreitung zu Überstunden führen würde, weshalb der Fall wieder „runter“ zum BFG musste.
So entschied danach das BFG:
Das BFG wiederum stellte wiederum fest, dass die strittige wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden beträgt und bezog sich dabei – mangels anderer Rechtsgrundlage – auf § 68 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 (= innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt).
Die Ansicht der Bildungsdirektion, dass die jeweilige Lehrverpflichtung als Normalarbeitszeit anzusehen wäre, überzeugte das BFG nicht, weshalb es wiederum die Steuerpflicht der vermeintlichen Überstundenzuschläge feststellte.
Das ließ die Bildungsdirektion, vertreten durch die Finanzprokuratur nicht auf sich sitzen und erhob neuerlich Beschwerde gegen das BFG-Erkenntnis vor dem VwGH.
Auf dieses Ergebnis warten wir noch gespannt.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung von Überstundenzuschlägen iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 ist, dass die Zuschläge auf Grund lohngestaltender Vorschriften gewährt werden.
Dass die Bundeslehrer als Gegenleistung für erbrachte Mehrleistungen einen Vergütungssatz in Höhe von (damals) 1,73 % des Gehalts bekommen, bedeutet nicht, dass darin kein Überstundenzuschlag enthalten ist. Dieser ist – gemäß den Gesetzeserläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 1997 – im Ausmaß von 50 % in diesem Faktor (damals: 1,73 %) sehr wohl enthalten.
Den Regelungen des § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 liegt insoweit der Gedanke einer geteilten Kontrolle durch Arbeitgeber und Finanzverwaltung zugrunde. Der Arbeitgeber hat den ungleich besseren Zugang zu den Informationen über die tatsächliche Erbringung von Überstunden und die hierfür getätigten Zahlungen.
Die in Rede stehenden Bestimmungen knüpfen also unmittelbar an die Lohnverrechnung des Arbeitgebers an, dem dabei auch die Aufzeichnung der geleisteten Überstunden und der dafür gezahlten Zuschläge zukommt, die sodann ihrerseits einer Nachprüfung durch das Finanzamt bzw. (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) das BFG zugänglich sein müssen. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss für das Finanzamt bzw das BFG jederzeit leicht nachprüfbar sein.