Erstellt am 12.08.2026
OGH vom 20.02.2026, 8 ObA 2/26s
§ 1151 ABGB
Sachverhalt:
Eine Radiologin unterhielt in den Räumlichkeiten einer Privatklinik bzw. Privatambulanz eine Wahlarztordination.
Dieses Vertragsverhältnis wurde seitens der „Klinik“ gekündigt.
Die Radiologin klagte auf Fortbestand des „Arbeitsverhältnisses“ (wenngleich kein Arbeitsverhältnis zumindest vereinbart war) und reklamierte die Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG.
Im Verfahren, das zuletzt vor den OGH ging, war die Frage zu erörtern, ob nicht doch eine persönliche Abhängigkeit vorlag bzw. überwog.
So entschied der OGH:
Das Höchstgericht (OGH) wies die Klage endgültig ab. Es konnte kein echtes Dienstverhältnis aus arbeitsrechtlicher Sicht festgestellt werden.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Was nicht unbedingt GEGEN das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses sprach:
Die erforderlichen Räumlichkeiten, die gesamten Geräte sowie die Infrastruktur sowie das nichtärztliche Personal, das fachlich ihren Weisungen unterworfen war, wurden ihr vom Klinikbetreiber mietfrei zur Verfügung gestellt.
Was absolut GEGEN das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses sprach:
Die Radiologin sicherte zwar zur Versorgung der stationären Patienten der Klinik eine wöchentliche Präsenz im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu (montags bis freitags je vier Stunden), dies wurde aber nicht kontrolliert und tatsächlich in dieser Form auch nicht umgesetzt.
Sie konnte den von ihr selbst gewählten Arbeitsablauf jederzeit ändern und war an keine Weisungen des Klinikbetreibers gebunden gewesen.
Weiters hat sie ihre Leistungen (Befundungen) zu beliebigen Zeiten und auch von zu Hause aus erbringen oder von einer von ihr beizustellenden und zu bezahlenden Vertretung verrichten lassen können.
Bei Gestaltung bzw Anzeigen von Urlauben bzw Krankenständen war sie vollkommen frei gewesen und hat ihre Leistungen nicht nach Zeit, sondern nach der Anzahl der von ihr vorgenommenen Befundungen abgerechnet.
Wodurch sich dieser Fall von einem „älteren“ ähnlichen Fall (auch beim OGH gelandet) entschied:
Es mag sein, dass der vom OGH in 4 Ob 27/76 (Arb 9489) entschiedene Fall eines seinerzeit als echter Dienstnehmer qualifizierten Primararztes einer internistischen Krankenhausabteilung gewisse Parallelen zur hier zu beurteilenden Konstellation aufweist.
In jenem Fall wurde jedoch – neben dem Fehlen eines Abstellens auf einen bestimmten Arbeitserfolg und einer darauf gegründeten Entgeltzahlung – die Verpflichtung des Arztes zur zeitlich unbeschränkten und gegenüber anderen anstaltsfremden Tätigkeiten vorrangigen Dienstleistung mit täglicher Rufbereitschaft als wesentliches Merkmal der Vereinbarung eines Dienstvertrags hervorgehoben.
Gerade solche Merkmale sind im vorliegenden Fall deutlich weniger ausgeprägt. Immerhin ist die Erstellung der Befunde nicht örtlich gebunden gewesen und stellte die Grundlage der Entgeltszahlungen dar.
Auch die zeitliche Inanspruchnahme der Radiologin unterscheidet sich sowohl nach der Natur der Tätigkeit als auch nach den Vereinbarungen vom Sachverhalt der früheren Entscheidung.
Sachliche Weisungen contra persönliche Weisungen:
Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist als entscheidendes Kriterium der Fremdbestimmung der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu berücksichtigen.
Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter (freie Dienstverträge) vor, wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen auch gar nicht vorstellbar sind.
Unter persönlichen Weisungen hingegen versteht man solche, welche die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben und die, soweit sie berechtigt nach dem Vertragsinhalt erteilt werden, die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten (vgl 8 ObA 55/07 = WPA 15/2008, Artikel Nr. 679/2008 = Arzt in Justizanstalt als freier Dienstnehmer).
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Ist eine Radiologin in den Räumlichkeiten einer Privatklinik einerseits als selbständige Wahlärztin tätig und erbringt sie andererseits auch für die Privatklinik ärztliche Leistungen, bei denen die persönliche Weisungsbindung nur sehr gering ausgeprägt ist und unterliegt sie nur sachlichen Weisungen, so liegt kein echtes Arbeitsverhältnis vor.
Dieser Vertrag war somit zivilrechtlich eher als freier Dienstvertrag zu klassifizieren.