Erstellt am 13.08.2026
Der Kollektivvertrag für die privaten Bildungseinrichtungen (BABE-Kollektivvertrag) wurde am 12.8.2026 mit Wirkung ab 1.7.2026 durch Verordnung (BGBl. II Nr. 242/2026) gesatzt.
Durch eine Satzung kann ein Kollektivvertrag verpflichtend anwendbar werden, obwohl der Arbeitgeber gar nicht Mitglied jener Arbeitgebervertretung ist, welche diesen Kollektivvertrag ursprünglich mitabgeschlossen hatte.
Ob man dann schließlich unter den Kollektivvertrag fällt, das erfährt man über die "Satzungerklärung", die durch Rechtsverordnung kundgemacht wird.
Dort erfährt man auch, welche konkreten Punkte des Kollektivvertrags zwingend anwendbar sind (es müssen nämlich nicht unbedingt alle Inhalte zwingend anwendbar werden; das hängt - wie erwähnt - von der Satzungserklärung ab).
Zur "Satzungserklärung" gelangen Sie hier: