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Geringfügiges Dienstverhältnis während einer Karenz und KFZ-Sachbezug - Zuteilung des KFZ-Sachbezuges zum geringfügigen und nicht zum karenzierten Dienstverhältnis

Erstellt am 14.08.2026

BVwG vom 30. Juli 2026, L511 2297979-2

§ 5 Abs. 2 ASVG

§ 50 ASVG

So entschied das Bundesverwaltungsgericht:

  • Durfte ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes (nicht emissionsfreies) KFZ sowohl betrieblich als auch privat nutzen und war dies im Rahmen eines parallel geführten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses während der Karenzzeiten (Väterkarenz und anschließende Bildungskarenz) im Vergleich zur Zeit davor unverändert der Fall (von den deutlich geringeren Arbeitszeiten abgesehen), so war das Kraftfahrzeug nicht dem karenzierten (ruhenden) Dienstverhältnis zuzurechnen, sondern dem eigenständigen parallel zu zur jeweiligen Karenz geführten geringfügigen Dienstverhältnissen.

  • Bei einer Zurechnung zum karenzierten Dienstverhältnis hätte Beitragsfreiheit bestanden (E-MVB 049-01-00-015), bei der Zurechnung zum geringfügigen Dienstverhältnis wäre dies nicht der Fall, wodurch das geringfügige Dienstverhältnis Gefahr läuft, in der Vollversicherung zu landen.

  • Im hier zu beurteilenden Fall wurde das Kraftfahrzeug für die ausschließliche Außendiensttätigkeit (Betreuung von Baustellen) benötigt, weshalb eine Zurechnung zum karenzierten Dienstverhältnis nicht möglich war.

  • Überwies jedoch der Arbeitnehmer am Ende des Jahres einen Kostenbeitrag zur Privatnutzung des KFZ für das gesamte Jahr an den Arbeitgeber (und zwar in Höhe des sonst anzusetzenden Sachbezuges), so war dieser - trotz der einmaligen Entrichtung - als "laufender Kostenbeitrag" (rückwirkend) zu werten, der den jeweiligen monatlichen Sachbezug im Aufrollungsweg (auf NULL) schmälerte.

  • Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis blieb somit geringfügig.

WIKU Praxisanmerkung:

  • Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuteilung des KFZ zum geringfügigen Dienstverhältnis sind mit Sicherheit für die Praxis etwas "überraschend".

  • Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt.

  • Bleibt somit abzuwarten, ob es zu einer außerordentlichen Revision kommt (vor allem was die Wertung des Kostenbeitrages am Jahresende samt Aufteilung auf die Monate betrifft).

  • Beide Punkte erscheinen mir aber schlüssig vom BVwG argumentiert worden zu sein, weshalb ich hier - falls der VwGH damit befasst würde - keine großartigen Änderungen erwarte.

Autor: Wilhelm Kurzböck