Erstellt am 14.08.2026
OGH vom 24.06.2026, 8 ObA 25/26y
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
Sachverhalt:
Ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt.
Er litt an einer depressiv-ängstlichen Reaktion auf eine COVID-19-Erkrankung.
Die Arbeitgeberkündigung focht er als sozialwidrig an.
So entschied der OGH:
Der OGH wies die Anfechtungsklage ab.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war davon auszugehen, dass er wahrscheinlich zwei Monate später wieder arbeitsfähig sein würde und – sobald er sich auf Arbeitssuche begibt – innerhalb von sechs Monaten eine Beschäftigung als LKW-Fahrer mit einem deutlich höheren Gehalt, als er dies beim Arbeitgeber bezogen hat, erlangen kann.
In der Rechtsprechung wurde nach den Umständen des jeweiligen Falls eine prognostizierte Arbeitssuche von sechs bis acht Monaten als „gerade noch“ zumutbar gewertet.
Ob eine länger andauernde Arbeitslosigkeit zumutbar ist, hängt aber auch vom danach erzielbaren Einkommen ab. Ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer mit der neuen Beschäftigung keine Einkommensverluste erleidet, so begründet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch eine Arbeitssuche von bis zu zwölf Monaten keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen.
Da der Arbeitnehmer voraussichtlich innerhalb von 8,5 Monaten eine Beschäfti-gung mit einem höheren Entgelt hätte finden können, spielten weder die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von mehr als 25 Jahren noch sein Alter eine Rolle. Eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen konnte somit nicht festgestellt werden.