Erstellt am 17.08.2026
Sachverhalt:
Strittig war eine Passage im Arbeitsvertrag, welche „Mitarbeiterschutzklausel“ genannt wurde und wie folgt lautete:
„Weiter(s) verpflichtet sich der Dienstnehmer, während eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine Arbeitnehmer des Dienstgebers oder verbundener Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Dienstgeber standen, zum Zweck der Anbahnung von Geschäften zu kontaktieren oder diese abzuwerben. Insbesondere ist es dem Dienstnehmer untersagt, Mitarbeiter des Dienstgebers in welcher Form auch immer zu beschäftigen oder zu beauftragen. Ein Verstoß gegen die Mitarbeiterschutzklausel liegt auch dann vor, wenn der Dienstnehmer versucht Arbeit-nehmer des Dienstgebers für seinen neuen Dienstgeber zu gewinnen, oder wenn der neue Dienstgeber diese kontaktiert, einstellt oder in einer anderen Form beschäftigt oder beauftragt.“
Da es zu derartigen Kontaktaufnahmen gekommen war, ortete der „frühere Dienstgeber“ einen Verstoß gegen die vereinbarte Klausel und verlangte vom Arbeitnehmer die Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von ca. € 34.000,00.
Da die Höhe der Entlohnung des Arbeitnehmers zuletzt nicht den für Konkurrenzklauseln gültigen Grenzbetrag überschritten hatte (das 20fache der täglichen Höchstbei-tragsgrundlage: in Bezug auf das Kalenderjahr 2025: € 215,00 x 20 = € 4.300,00), ging es darum, ob es sich hier tatsächlich um eine Konkurrenzklausel handelte (dann nämlich wäre aufgrund der niedrigen Höhe des Entgelts selbige ungültig geworden) oder nicht.
So entschied der OGH:
Der OGH erkannte eine „Konkurrenzklausel im Schafspelz“ und wies die Arbeitgeberklage auf Vertragsstrafe ab.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Ob eine bestimmte Klausel dem § 36 AngG (Konkurrenzklausel) zu unterstellen ist, hängt nicht davon ab, wie sie bezeichnet ist, sondern welchen Inhalt sie aufweist, ob also eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 36 AngG vorliegt.
Die hier in Rede stehende Klausel erfasst nicht nur Mitarbeiter des Arbeitgebers, sondern auch solche von mit ihm verbundenen Unternehmen (ohne freilich offenzulegen, was genau darunter zu verstehen sein soll, insbesondere ob nur eine rechtliche oder auch eine wirtschaftliche Verbundenheit gemeint ist).
Der Arbeitnehmer darf diese unter anderem zum Zweck der Geschäftsanbahnung nicht kontaktieren, was bedeutet, dass er auch mit seinem bisherigen Arbeitgeber (im Wege seiner Mitarbeiter) nicht einmal in geschäftlichen Kontakt treten darf.
Vor allem aber haftet der Arbeitnehmer nach dieser Klausel verschuldensunabhängig auch, wenn sein neuer Dienstgeber die geschützten Mitarbeiter bloß kontaktiert.
Letzteres kommt einem Verbot zur unselbständigen Beschäftigung in der Branche gleich, will der Arbeitnehmer einen Verstoß gegen die „Mitarbeiterschutzklausel“ und die damit verbundene Strafzahlung halbwegs sicher verhindern. Gerade aus diesem letzten Teil der Klausel ergibt sich, dass diese nicht nur auf „das aktive Abwerben und Einstellen“ abstellt.
Damit handelt es sich bei der hier im Einzelfall zu beurteilenden Klausel bei wertender Betrachtung um eine wesentliche Beschränkung der selbständigen und unselbständigen Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Nach Lösung des Dienstverhältnisses kann er sich gerade nicht ohne weiteres in einem „verwandten Unternehmen betätigen“ („verbundene Unternehmen“).
In der Sache liegt daher eine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG vor.
Aufgrund des zuletzt geringen Entgelts war die Klausel somit unwirksam und die Vertragsstrafen zu Unrecht gefordert.