Erstellt am 17.08.2026
OGH vom 14.07.2026, 10 ObS 22/26x
§ 2 Abs. 6 KBGG
So entschied der OGH:
Kam es ungefähr drei Wochen nach dem (vermeintlichen) Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges zu einem gemeinsamen Adresswechsel der gesamten Familie und wurden dabei – vom Kind abgesehen - alle Familienmitglieder verspätet melderechtlich umgemeldet und betrug auch nach der verspäteten Ummeldung der KBG-Bezugszeitraum weniger als 61 Kalendertage, so stand das beantragte Kinderbetreuungsgeld überhaupt nicht zu.
Es gab weder vor der verspäteten Ummeldung noch danach einen durchgehenden 61 Kalendertage-Block.
Nur das Kind wurde hier rechtzeitig umgemeldet, da es hierfür eine zusätzliche 14tägige Frist zu jener gibt, die nach dem Melderecht einzuhalten ist.
Für Vater und Mutter gilt „nur“ die dreitägige Meldefrist auch in Bezug auf die Anspruchsbegründung des Kinderbetreuungsgeldes.