Willkommen im WIKU Premium Blog

Zum Weiterlesen für WIKU Personal aktuell - Premium Kunden.

Wochengeldbezug kann keinen Wechsel betreffend die na-tionale Zuständigkeit beim Kinderbetreuungsgeld herbeiführen

Erstellt am 19.08.2026

VwGH vom 24.03.2026, 10 ObS 105/25a

§ 24 Abs. 2 KBGG

Sachverhalt:

  • Eine ungarische Staatsbürgerin (auch wohnhaft in Ungarn) übte für die Dauer von 136 Kalendertagen eine unselbständige Beschäftigung in Österreich aus.

  • Unmittelbar danach bezog sie Wochengeld.

  • Ihr Dienstverhältnis zum österreichischen Dienstgeber wurde sodann bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes nach dem MSchG karenziert.

  • Sie beantragte bei der ÖGK die Bezahlung des „pauschalen Kinderbetreuungsgeldes“ (Kinderbetreuungsgeldkonto) in der „Variante 730“ (Kalendertage).

  • Diese wies das Begehren ab mit der Begründung, dass vor dem Beginn des Wo-chengeldes keine durchgehende 182 Kalendertage umfassende Beschäftigung vorgelegen war und Österreich somit nicht leistungszuständig wäre.

  • Das Sozialgericht sowie die Rechtsmittelinstanz gaben der ÖGK recht, sodass der Fall vor dem OGH landete.

So entschied der OGH:

Der OGH drehte das Ergebnis zugunsten der Arbeitnehmerin.

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

  • Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht und dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt.

  • Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004 soll kurzfristige Zuständigkeitsänderungen bei vorübergehender Einstellung der Erwerbstätigkeit und kurzfristigem Bezug von Geldleistungen der sozialen Sicherheit, wie etwa Krankengeld oder Lohnfortzahlung, verhindern.

  • In derartigen Fällen wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass die Tätigkeit während des Bezugs der Leistung der sozialen Sicherheit weiter ausgeübt wird.

  • Das Wochengeld stellt als soziale Leistung einen Einkommensersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes dar.

  • Das Beschäftigungsverhältnis wird vorübergehend unterbrochen, besteht dem Grunde nach aber weiter fort und es bleibt eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung bestehen.

  • Es handelt sich beim Wochengeld somit um einen kurzfristigen Bezug einer sozialen Leistung, der nicht geeignet ist, einen Wechsel der Zuständigkeit herbeizuführen.

  • Österreich ist damit grundsätzlich leistungszuständig.

Autor: Wilhelm Kurzböck