Erstellt am 21.08.2026
VwGH vom 24.07.2026, Ra 2023/08/0113
§ 3 Abs. 1 ArbVG
§ 49 ASVG
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages vertragliche Dispositionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht zulässig sind.
Diese Mindestentgelte sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher auch zwingend in Geld zu entrichten.
Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz ArbVG) aus.
Ob der Marktwert der vom Arbeitgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als jener Teil des Barentgeltes, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist nicht erheblich (vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0089; 1.6.2017, Ra 2016/08/0120 = WPA 13/2017, Artikel Nr. 348/2017, jeweils mwN).
WIKU Praxisanmerkung:
Die Gewährung von Sachleistungen kann in der Praxis kaum bis nie eine unterkollektivvertragliche "Geldleistung" rechtswirksam ausgleichen. Dazu müsste es im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag auch eine entsprechende "Ermächtigung" dazu geben. Gibt es diese nicht, dann liegt normalerweise auch ein Fall einer "strafbaren Unterentlohnung" vor.
Schon aus diesen Gründen empfiehlt es sich, bei sogenannten "Bezugsumwandlungen" besonders wachsam zu sein.
Im Übrigen zitiert der VwGH hier einige seiner eigenen früheren Entscheidungen. Unter anderem auch jene vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120 = WPA 13/2017, Artikel Nr. 348/2017. Bei diesem Fall ging es um einen Arbeitslosen, der sich um einen Job beworben hatte, bei dem er exakt nach Kollektivvertrag (damals BAGS-KV, heute SWÖ-KV) entlohnt worden wäre und dem man für die arbeitgeberseitige Reinigung der Arbeitskleidung monatlich einen Betrag von € 14,00 in Abzug gebracht hatte (vom Nettobezug). In diesem Fall ging es damals um die Frage, ob dem Arbeitslosen bei diesem Stellenangebot die Annahme des Jobs zumutbar gewesen wäre oder nicht (er hatte die Annahme des Jobs abgelehnt und prompt eine Arbeitslosengeldsperre erhalten).
Der VwGH hatte damals exakt dieselben Rechtssätze verwendet wie heute (darum hat er auch darauf verwiesen). Demnach sind derartige Vereinbarungen schlicht und ergreifend unwirksam.
Ich hatte damals sogleich auch in meinen Artikeln und im Fachforum auf eine weitere mögliche "Lohndumping-Quelle" hingewiesen (im Herbst 2017 hatten wir gerade die letzten größeren Änderungen in der "Lohndumping-Rechtslage" verdaut und waren entsprechend sensibilisiert) und mir prompt in der Literatur "Kritik" dafür eingehandelt (hatte wohl auch damit zu tun, dass sich so mancher Kritiker mit einem Fachforum, in dem rechtliche Informationen frei ausgetauscht werden, naserümpfend immer noch ein wenig schwertut).
Der VwGH scheint aber von dieser Idee, dass diese Vereinbarungen unwirksam sind, nicht abzurücken. Eine ausdrückliche "Lohndumping-Entscheidung" dazu hatten wir bis dato zwar noch nicht, aber es besteht ja immerhin die problematische Aussicht, dass ein Arbeitnehmer die Rückzahlung der (vereinbarten) Abzüge vom Arbeitgeber fordern kann.
Es ist natürlich gut möglich, dass - solange die SV-/BV-Beitragsgrundlagen nicht unter das KV-Geld-Mindestentgeltniveau sinken - die ÖGK die "Füße still hält". Ob dies Arbeitnehmervertretungen dann auch so großzügig in Anbetracht dieser Judikatur sehen, bleibt zumindest abzuwarten.