Erstellt am 02.09.2026
BFG vom 30.06.2026, RV/4100213/2026
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
So entschied das BFG:
Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 kann unter anderem dann zustehen, wenn die Arbeiten im Ausland überwiegend unter erschwerenden Umständen erfolgen (lit f dieser Bestimmung).
Als Beispiel heißt es dabei im Bereich des vierten Teilstrichs, dass diese Tätigkeiten "in einem Land erfolgen (müssen), in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen".
Der Begriff „Land“ ist im staatsrechtlichen Sinn zu verstehen und bezeichnet ausschließlich einen souveränen Staat; Regionen oder sonstige Teilgebiete eines Staates alleine sind damit nicht gemeint.
Die Region "Transbaikalien" liegt in der "Russischen Föderation" und diese wiederum ist nicht in den ersten drei Spalten der DAC-Liste angeführt.
Aus diesem Grund blieb im vorliegenden Fall den Bezügen des Monteurs die Steuerfreiheit verwehrt.