Erstellt am 03.09.2026
Vor kurzem überraschte das Bundesfinanzgericht mit einem Erkenntnis, bei dem es um die monatliche "Umkehrung" der Reihenfolge Zeitguthaben - Überstunden in Überstunden - Zeitguthaben bei einer Gleitzeit ging, bei welcher die Gleitzeitperiode ident war mit dem Kalenderjahr. Zudem wurde ein "All-In-Gehalt" vereinbart.
Zu dem damaligen Artikel gelangen Sie hier (hierzu benötigen Sie das WIKU-Premium-Passwort):
https://www.wikutraining.at/blog/1542
Er wurde aber auch in der Ausgabe Nr. 12/2026 der WIKU Personal aktuell veröffentlicht (unter Artikel Nr. 246/2026, ab Seite 32).
Die Vereinbarung einer Verpflichtung, monatlich zuerst Überstunden im vereinbarten Ausmaß "abzuliefern", um danach Zeitguthaben aufbauen zu dürfen, dürfte meiner Wahrnehmung nach "in Mode gekommen sein", weshalb die Klärung dieser Frage durchaus von Interesse ist.
Damit möchte man auf eine sehr kreative Art und Weise auch die monatliche Steuerbegünstigung des § 68 Abs. 2 EStG 1988 absichern.
Dem BFG "gefiel" dieser Gedanke (mir übrigens grundsätzlich auch), die Finanzverwaltung hat aber nun Amtsrevision dagegen eingelegt. Wo auch ich - ehrlich gesagt - ein wenig Bauchweh habe, ist, ob man diese Reihenfolge von Haus aus tatsächlich umdrehen kann.
Etwas pointiert formuliert: warum ist zB. eine 9. und 10. Tagesarbeitsstunde in den ersten zwei Wochen eines Monats eine Überstunde und danach bis zum Monatsletzten rechtlich ein Zeitguthaben?
Darf man das rechtlich und wie sehr beeinflusst dies dann auch die Steuerfreiheit der Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 für Überstunden? Diese Fragen wird nun der VwGH zu klären haben. Gewissermaßen muss er - bis dato nicht entschiedene - arbeitsrechtliche Vorfragen klären, um zu einem steuerlichen Resultat zu gelangen.
Der Kampf der Finanzverwaltung gegen uns Steuersünder geht also munter weiter. Ein Ergebnis durch den VwGH erwarte ich in ca. 15 bis 18 Monaten.
P. S: Vielleicht kommt unsere Regierung noch auf die Idee, nach der Paketsteuer noch die "Schneckentemposteuer" einzuführen.