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Minimale Funktionsbeeinträchtigung nach Schlaganfall - keine diskriminierende Arbeitgeberkündigung

Erstellt am 07.09.2026

OGH vom 31.07.2026, 9 ObA 46/26v

§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz

Sachverhalt:

  • Ein Arbeitnehmer wurde vom seinem Arbeitgeber gekündigt.

  • Fraglich war, ob eine diskriminierende Arbeitgeberkündigung (wegen Vorliegens einer Behinderung) vorlag oder nicht.

So entschied der OGH:

  • Eine „Funktionsbeeinträchtigung“ bzw eine „Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“ im Sinne des_ § 3 BEinstG_ ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind.

  • Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung, da zusätzlich erforderlich ist, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann und sie nicht nur vorübergehend ist.

  • Im hier zu beurteilenden Fall erlitt ein Bauarbeiter am 12. 8. 2022 einen Schlaganfall, der „eine geringe, subjektiv wahrgenommene Dysarthrie (= motorische Sprechstörung) und eine Feinmotorikminderung“ in der rechten Hand verursachte.

  • Nach einem Rehabilitationsaufenthalt verbesserte sich der Zustand, sodass mittlerweile lediglich eine „minimale Feinmotorikstörung in der rechten Hand“ besteht. Der Arbeitnehmer verrichtete seine Tätigkeit beim Arbeitgeber auch nach dem Schlaganfall wie zuvor.

  • Anhaltspunkte dafür, dass der er dabei in irgendeiner Form beeinträchtigt gewesen wäre, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, weshalb auch keine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG vorlag.

Autor: Wilhelm Kurzböck