Erstellt am 11.09.2026
BGBl. I Nr. 272, ausgegeben am 11.09.2026
Es wird ab 2027 Anpassungen in Zusammenhang mit der Sachbezugsbewertung betreffend emissionsfreie Kraftfahrzeuge geben. Wie sehen diese denn aus?
§ 4 Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerte-VO
Bis Ende 2026 beträgt der Sachbezugswert: NULL
Im Kalenderjahr 2027 beträgt er 0,375 % von den Anschaffungskosten, maximal jedoch € 180,00 (berechnet von € 48.000,00).
Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt er 0,625 % von den Anschaffungskosten, maximal jedoch € 300,00 (berechnet von € 48.000,00).
Wenn die nachgewiesene durchschnittliche monatliche Kilometerzahl den Wert von 500 nicht überschreitet, so gelten die halben Werte.
Diese Werte sind 2030 vom BMF zu evaluieren!
Es gibt hier keine Übergangsregelung, die auf den Zeitpunkt des Erwerbs des emissionsfreien Kraftfahrzeuges abstellt;
Diese Werte gelten auch für den Fall einer „Bezugsumwandlung“.
Die bisherigen Regelungen in § 4 Abs. 7 Sachbezugswerte-VO zur Berücksich-tigung von Arbeitnehmerkostenbeiträgen (bei Kraftfahrzeugen mit AW bis € 48.000,00 oder darüber) gelten auch in Bezug auf die emissionsfreien Kraft-fahrzeuge.
O im Kalenderjahr 2027: € 180,00;
Oim Kalenderjahr 2028: € 300,00.
WIKU-Anmerkung:
Keine Änderungen wird es in Bezug auf „Jobräder“ bzw. die damit verbundenen Bezugsumwandlungsmöglichkeiten sowie in Zusammenhang mit der Möglichkeit des abgabenfreien Ersatzes von Ladekosten, die der Arbeitnehmer aufgewandt hat, geben.
Ebenso bleibt die lohnabgabenrechtliche Rechtslage in Verbindung mit „Ladegeräten“ unverändert.
Auch die Möglichkeit zu einer begünstigten Bezugsumwandlung im Falle von emissionsfreien Kraftfahrzeugen soll weiterhin möglich bleiben.
Unter anderem zu diesem Thema wird es ein WIKU-Live-Webinar geben und zwar am 6.10.2026 von 9 bis 12:30 Uhr. Den Link dazu finden Sie hier: