Erstellt am 11.09.2026
BGBl. II Nr. 273, ausgegeben am 11.09.2026
Da die Telearbeitspauschale mit 1.1.2027 ihre Abgabenfreiheit verliert, musste für Veranlagungszeiträume ab 2027 auch die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert werden.
Dort wurde nämlich die Telearbeitspauschale als "nichtsteuerbare Leistung" geführt, die man nicht von den ermittelten Werbungskosten in Abzug bringen musste.
Anders formuliert: diese Werbungskosten durften bzw. dürfen noch für Zeiträume bis Ende 2026 parallel zur abgabenfreien Telearbeitspauschale im Zuge der Veranlagung in voller Höhe berücksichtigt werden.