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Baumschlägerungsarbeiten und die Frage nach der Abgabenfreiheit von Tages- und Nächtigungsgeldern - der VwGH schlägert auch!

Erstellt am 14.09.2026

VwGH vom 20.08.2026, Ra 2025/15/0116

§ 26 Z 4 EStG 1988

Sachverhalt:

Ein gewerblicher Forstbetrieb kämpfte um die steuerliche Anerkennung der durch ihn bezahlten Diäten und Nächtigungsgelder.

Im ersten Rechtsgang zum Höchstgericht (VwGH) erzielte der Betrieb jedenfalls „Teilerfolge“ (==> siehe dazu VwGH vom 16.11.2023, Ra 2022/15/0078 = WPA 1/2024, Artikel Nr. 19/2024).

Diese hatten darin bestanden,

O dass der VwGH die kollektivvertragliche Taggeldregelung, wonach ein weit ent-fernter Familienwohnsitz nur dann zu einem Taggeldanspruch (hier: Trennungsgeld) führen kann, wenn dieser im Inland gelegen ist, als gemeinschaftswidrig und insoweit unwirksam beurteilt hatte (eine Regelung, die man nach wie vor im Arbeiter-KV im Baugewerbe in einer ähnlichen Form findet), sodass die freiwillig vom Arbeitgeber durchgeführte Anbindung an den ausländischen Wohnsitz Anerkennung finden musste UND

O dass der Umstand, wonach auch für Nichtleistungstage dieselbe Taggeldhöhe gewährt wurde wie für Leistungstage, nicht zu einer ungültigen Taggeldpauschalierung führen konnte und somit deshalb nicht alle Taggelder deshalb pflichtig werden konnten.

Auf der anderen Seite verdankten wir diesem Erkenntnis leider auch, dass der „zweite Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988“ (für die Dauer von 6 Monaten Abgabenfreiheit von Taggeldern, wenn die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz unzumutbar bzw. unmöglich war) seither dann nicht (mehr) „zieht“, wenn man sich von Haus aus den Arbeitsplatz selber in einer derart großen Entfernung aussucht, also nicht eine allfällige „Entsendung“ durch den Arbeitgeber zu dieser zwangsweisen auswärtigen Nächtigung führt.

Im nun fortgesetzten Verfahren ging es im Wesentlichen um folgende zwei Fragen:

A) Kann man wenigstens für die ersten 5 Arbeitstage eines Einsatzes in einem Forstgebiet jene Taggeldanteile „nicht steuerbar nach § 26 Z 4 EStG 1988“ abrechnen, wenn der Arbeitgeber die niedrigen kollektivvertraglichen Taggeldwerte freiwillig auf den steuerlich möglichen höheren Wert aufgestockt hatte ==> Anwendung des ersten Tatbestandes des § 26 Z 4 EStG 1988 („kleine Dienstreise“)?

B) Ist es möglich, ein pauschales Nächtigungsgeld zeitlich unbegrenzt abgabenfrei zu gewähren, wenn der Kollektivvertrag nur die verpflichtende Zurverfügungstellung einer Unterkunft vorsah (dies wurde übrigens dann in der KV-Version mit Wirkung ab 1.3.2019 geändert; seither gibt es alternativ zur Unterkunft auch ein pauschales Nächtigungsgeld).

So entschied der VwGH:

Während der Betrieb noch im ersten Rechtsgang die besagten „Teilerfolge“ erzielen konnte, war die Ausbeute im fortgesetzten Verfahren sehr mager. Beide hier aufgeworfenen Fragen wurden vom VwGH nämlich verneint.

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

A) Anwendung der „5-Tage-Regelung“ für die freiwillige Taggeldaufstockung:

  • Da der zweite Tatbestand (so weit weg, dass eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz unmöglich oder unzumutbar ist) des § 26 Z 4 EStG 1988 bei den in Slowenien ansässigen Arbeitnehmern aufgrund des selbst erwählten weit entfernten Arbeitsplatzes (in Österreich) nicht anwendbar war, wurde schon im ersten VwGH-Erkenntnis festgestellt.

  • Die Anwendung des ersten Tatbestandes scheiterte nach Ansicht des VwGH ebenfalls, nämlich weil gar keine „Entsendung“ vorgelegen war.

  • Die Arbeitnehmer hielten sich zwar am Betriebsstandort auf dem Weg zum Forstgebiet als ihrem Dienstort kurz für erste diverse Einweisungen und Ausstattungen mit Arbeitsgeräten kurz auf, was aber noch keinen Dienstort begründet hatte, den man in weiterer Folge durch „Arbeitgeberweisung“ verlassen hätte.

  • Mangels Entsendung vom Sitz in das jeweilige Forstgebiet kann daher keine Dienstreise zu den einzelnen Forstgebieten vorliegen, die zu nicht steuerbaren Tagesgeldern führe.

WIKU-Praxisanmerkung:

  • Somit konnten „nur“ die im Kollektivvertrag geregelten niedrigen Taggelder abgabenfrei abgerechnet werden (diese blieben auch abgabenfrei). Die freiwillig gewährten Aufzahlungen auf die Taggelder allerdings waren vom ersten Tag weg abgabenpflichtig.

  • Diese Feststellung des VwGH wird nicht nur hier von Bedeutung sein, sondern auch in anderen Fällen, wo die Sachverhaltsdinge ähnlich liegen wie zB für Arbeiter im Baugewerbe. So wird man dort zB. eine Taggeldüberzahlung nicht mehr einfach danach beurteilen, ob es sich betraglich und auch zeitlich (von der Dauer her betrachtet) „ausgeht“, sondern danach, ob eine „Entsendung“ vorliegt (= ein Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Dienstortes zu arbeiten, also zB außerhalb des Bauhofes). In den meisten Fällen lautet ja die Vereinbarung, dass „Arbeiten auf Baustellen“ zu leisten sind.

B) Pauschales Nächtigungsgeld:

  • Ist im Kollektivvertrag kein pauschales Nächtigungsgeld geregelt, so kann die freiwillige (oder versehentliche) Gewährung eines derartigen Betrages nicht nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 abgabenfrei bleiben.

  • Auch § 26 Z 4 EStG 1988 kommt nicht zum Zuge, weder der erste noch der zweite Tatbestand (wie unter „A“ dargestellt).

WIKU-Praxisanmerkung:

Mir sind hier noch drei Dinge bei der Analyse der Erkenntnisse des BFG und des VwGH aufgefallen:

  1. Das BFG wertete das „Arbeiten im Walde“ (die Baumschlägerungsarbeiten) als Bau-stellenarbeiten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers und somit als „gesetzlichen Dienstreisetypus nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 und anerkannte daher auch insoweit die Abgabenfreiheit der Taggelder. Das ist deshalb bemerkenswert, weil ein anderer Senat des Bundesfinanzgerichts (BFG) in dieser Frage zu einem anderen Ergebnis gelangt ist (BFG vom 30.08.2023, RV/6100699/2014 = WPA 1/2024, Artikel Nr. 38/2024). Dieser Fall ist noch beim VwGH anhängig (seit 3 Jahren!!!!). Im vorliegenden Fall war diese Frage beim VwGH nicht mehr strittig und wurde daher auch nicht separat geprüft. Ob man daraus schließen kann, dass „die Sache durch ist“, wage ich ein wenig zu bezweifeln, wenngleich ich schon überzeugt bin, dass es in diese Richtung gehen wird und die „Hardliner-Auslegung“ im Morast stecken bleiben wird.

  2. Das BFG betonte im vorliegenden Verfahren jedoch, dass die kollektivvertraglichen Taggelder niemals für einen Zeitraum gewährt wurden, der mehr als 6 Monate umfasste. Das wird irgendwie „zu einer fixen BFG-Idee“, dass man Taggelder, die man in einer lohngestaltenden Vorschrift vorfindet, für Aufenthalte auf ein und demselben „Fleck“ maximal für die Dauer von 6 Monaten abgabenfrei gewähren kann. Dazu hat sich der VwGH allerdings nicht explizit geäußert und daher ist das vorläufig nicht mehr als „ein Gerücht“.

  3. Insgesamt wird man aber in diesen Fällen (wie zuvor schon dargestellt) dann danach trachten müssen, dass man die Werte der steuerlich anerkannten lohngestaltenden Vorschrift nicht übertrifft. Denn aus kollektivvertraglicher Sicht und somit aus Sicht des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 liegt eine Dienstreise vor, aus Sicht des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht.

Autor: Wilhelm Kurzböck