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Pension aufschieben und arbeiten oder Pension auszahlen lassen und arbeiten?

Erstellt am 23.09.2026

Die Aufhebung des § 248c ASVG mit Jahresende 2026 führt dazu, dass das vollversicherte Arbeiten parallel zur Regelpension nicht mehr bewirkt, dass dadurch die Pension (die Regelpension) im Nachgang höher wird.

Das Pensionskonto ist (und bleibt) geschlossen und einen "besonderen Höherversicherungsbeitrag" wird man für Zeiträume ab dem 1.1.2027 nicht mehr erwerben können.

Das bedeutet, dass die Pensionsbeiträge, die der Arbeitgeber bezahlt (12,55 % vom Entgelt, maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage), dann "für die Fische sind". Der Dienstnehmer zahlt ja dann ab 1.1.2027 nichts mehr (hier "übernimmt" ja der Bund diese Beiträge wie im Falle eines Aufschubs, wo allerdings das Pensionskonto nicht geschlossen wird).

Dies gilt analog auch für den Bereich der Selbständigen!

Autor: Wilhelm Kurzböck