Erstellt am 24.09.2026
Rz 168, 173, 173a, 175c, 186, 187
Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2027 ist für emissionsfreie Kraftfahrzeuge, die der Arbeitgeber (auch) zur Privatnutzung zur Verfügung stellt, ein Sachbezug zum Ansatz zu bringen, nachdem im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2026 Sachbezugsfreiheit „verordnet“ war.
Die Sachbezugswerteverordnung wurde in diesem Zusammenhang am 11.9.2026 geändert.
Die Eckpfeiler dazu lauten:
Für das Kalenderjahr 2027: 0,375 % der (relevanten) Anschaffungskosten, inklusive USt und Normverbrauchsabgabe, maximal € 180,00;
Für das Kalenderjahr 2028 und die Jahre danach: 0,625 % der (relevanten) Anschaffungskosten, inklusive USt und Normverbrauchsabgabe, maximal € 300,00;
**Halbe Sachbezüge **sind auch hier möglich, wenn die entsprechenden Nachweise geführt werden. Insoweit halbieren sich dann auch die Höchstbeträge entsprechend (auf € 90,00 bzw. € 150,00).
„Mini-Sachbezugswerte“ (gemäß § 4 Abs. 3 der Sachbezugswerte-VO) gibt es hier aber keine.
Als relevante Anschaffungskosten zählen entweder die Anschaffungskosten laut (seinerzeitiger) Rechnung (seinerzeitig, weil man ja dazwischen keinen Sachbezug ansetzen musste) oder – im Falle eines gebrauchten KFZ – der Neupreis.
Die Vereinbarung einer Bezugsumwandlung (einvernehmliche Reduktion des Bruttobezuges aus Anlass der Gewährung eines emissionsfreien arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges) ist weiterhin abgabenwirksam möglich. Das bedeutet, dass weiterhin der reduzierte Bezug den Lohnabgaben unterworfen ist.
Allerdings wird in diesen Fällen ab 1.1.2027 dennoch der neue Sachbezug bei den Abgabenbemessungsgrundlagen hinzugerechnet.
Dafür zählt aber diese Bezugsumwandlung nicht als monatlicher Kostenbeitrag, der zusätzlich den Sachbezug zu reduzieren vermag.
Aber grundsätzlich können monatliche Kostenbeiträge den Sachbezug kürzen und einmalige Anschaffungskostenbeiträge die Bemessungsgrundlage zum Sachbezug reduzieren, wobei man zuerst die Werte ohne „Deckelung“ (ohne Höchstbetrag) ermittelt und davon dann die Kostenbeiträge in Abzug bringt (so wie bisher; das gilt somit auch bei emissionsfreien arbeitgebereigenen KFZ) und dann mit den Höchstbeträgen vergleicht (der niedrigere der beiden Werte "zieht" dann).
Angemerkt sei noch, dass sich diese Änderungen nicht auswirken auf:
Jobräder oder emissionsfreie Krafträder (zB Motorräder),
die abgabenrechtliche Beurteilung des Ladekostenersatzes (diese bleibt unverändert),
die Vergütung der Anschaffungskosten für ein Ladegerät oder die Zurverfügungstellung eines Ladegerätes durch den Dienstgeber.