Erstellt am 25.09.2026
Rz 183, 183a
Betreffend KFZ-Sachbezugsbewertung in Zusammenhang mit „Fahrzeugpools“ sieht die Rz 183 LStR 2002 nun vor, dass der maximal mögliche KFZ-Sachbezug € 720,00 beträgt, wenn keines der Fahrzeuge des Pools einen Sachbezugsprozentsatz in Höhe von 2 % aufweist (was im Wesentlichen auch der bisherigen Rechtslage entsprach).
Wenn der Fahrzeugpool ausschließlich aus emissionsfreien Kraftfahrzeugen bestehen sollte, so beträgt der maximal mögliche Sachbezug im Jahr 2027 € 180,00 und ab dem Jahr 2028 € 300,00.
Ist die Poolregelung nicht anzuwenden, weil der Arbeitnehmer ein exklusives Recht auf Nutzung mehrerer Fahrzeuge entfaltet, so ist je KFZ bis zum jeweiligen Höchstbetrag der Sachbezug zum Ansatz zu bringen. Die „Poolregelung“ (durchschnittlicher Sachbezug) kommt da nicht zum Tragen, auch wenn ein Wechselkennzeichen „im Einsatz sein sollte“ (VwGH vom 13.05.2026, Ra 2025/13/0045 = WPA 12/2026, Artikel Nr. 239/2026).