Erstellt am 28.09.2026
Rz 185
Kommt es während des Lohnzahlungszeitraumes zu einem Fahrzeugwechsel, so gilt (nach wie vor) die Regelung, dass man im Falle gleichbleibenden Sachbezugsprozentsatzes ein Wahlrecht dahingehend hat, dass man entweder für den gesamten Kalendermonat den Wert des bisherigen KFZ ansetzt und erst ab Beginn des nächsten Kalendermonats die Berechnung umstellt oder ob man gleich umstellt (also rückwirkend ab Beginn des „Wechselmonats“).
Liegen hingegen unterschiedliche Sachbezugsprozentsätze vor, dann wird eine anteilige Berechnung im „Wechselmonat“ vorzunehmen sein. Dadurch, dass nun die emissionsfreien Kraftfahrzeuge sachbezugspflichtig werden, wird das zweite Beispiel in der Rz 185 LStR 2002 zahlenmäßig an die neue Rechtslage angepasst.
1. (unverändert) Einem Arbeitnehmer wird am 20. März ein neuer Dienstwagen (mit identen CO2-Emissionswerten) zur Verfügung gestellt. Die Anschaffungskosten des alten Dienstwagens betrugen 18.000 Euro, die des neuen 20.000 Euro. Der Sachbezugswert kann im Lohnzahlungszeitraum März von den Anschaffungskosten des alten Dienstwagens berechnet werden. Erst ab April ist die Berechnung von den Anschaffungskosten des neuen Dienstwagens vorzunehmen.
2 (NEU bzw. abgeändert). Einem Arbeitnehmer wurde ein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt, für welches ein Sachbezug mit 2% der Anschaffungskosten in Höhe von 960 Euro anzusetzen war. Mit 18. Oktober erfolgt ein Fahrzeugwechsel und dem Arbeitnehmer wird als Dienstwagen ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug mit einem Sachbezugswert von 0,375% der Anschaffungskosten in Höhe von 180 Euro zur Verfügung gestellt. Als Sachbezug sind für Oktober 17/30 von 960 Euro = 544 Euro plus 13/30 von 180 Euro = 78 Euro, daher insgesamt 622 Euro (544 + 78) zu berücksichtigen.