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Serie: Entwurf zum Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass - Teil 4 - Arbeitsmittel als Werbungskosten

Erstellt am 29.09.2026

Rz 277

Die Rz 277 LStR 2002 (steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitsmitteln als Werbungskosten über die Arbeitnehmerveranlagung) wird durch folgenden Absatz ergänzt:

Als digitale Arbeitsmittel sind alle Aufwendungen zu qualifizieren, die mit digitaler Datenverarbeitung im unmittelbaren Zusammenhang stehen (Hardware wie zB Computer, Laptop, Bildschirme, Tastaturen, Drucker, Router, Mobiltelefone sowie die erforderlichen Datenanbindungen). Zu den digitalen Arbeitsmitteln zählen auch Software und sonstige digitale Anwendungen und Dienste, insb. Programme, Apps, cloudbasierte Anwendungen sowie Anwendungen zum Einsatz künstlicher Intelligenz (KI).

Weiters heißt es neu in dieser Randzahl (für Veranlagungszeiträume ab 2027):

Ausgaben für digitale Arbeitsmittel können nach Ausscheiden eines allfälligen Privatanteils als Arbeitsmittel (Werbungskosten) geltend gemacht werden. Bei der Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist entsprechend Rz 339 vorzugehen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 vorzugehen.

Das bedeutet, dass eine allfällige Telearbeitspauschale für Veranlagungszeiträume ab 1.1.2027 nicht mehr in Abzug gebracht wird (weil abgeschafft). Der abzuziehende Privatanteil wird häufig 40 % betragen (siehe dazu auch Rz 339 LStR 2002). Die Grundsätze der AFA sind anzuwenden, wenn die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels die Dauer von 12 Monaten überschreitet.

Autor: Wilhelm Kurzböck