Erstellt am 30.09.2026
Rz 277a, 277b, 277d, 277e, 277f, 277h, 277i, 334, 766i, 766j
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 entfällt das Telearbeitspauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 und § 26 Z 9 EStG 1988 ab 1. Jänner 2027.
Daher sind keine Telearbeitstage mehr am Lohnkonto bzw. am Lohnzettel zu erfassen.
Ausgaben für digitale Arbeitsmittel können daher, nach Ausscheiden eines allfälligen Privatanteils, als Arbeitsmittel (Werbungskosten) geltend gemacht werden.
Bei der Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist entsprechend Rz 339 vorzugehen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 vorzugehen (siehe dazu auch den gestrigen Beitrag).
Ergonomisch geeignetes Mobiliar kann ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 unter Voraussetzung steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, dass eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegt, wonach die berufliche Tätigkeit auch in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden kann (Telearbeitsvereinbarung). Davor mussten für das betreffende Kalenderjahr mindestens 26 Telearbeitstage nachgewiesen werden.