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Ein Sternenkind berührte die Herzen eines OGH-Richtersenats des Sozialrechts

Erstellt am 30.09.2026

OGH vom 25.08.2026, 10 ObS 43/26k

§ 8 Abs. 1 HebG

§ 5 Abs. 1 MSchG

§ 102a GSVG

Sachverhalt:

  • Im hier zu beurteilenden Fall ging es um einen sehr tragischen Fall, um einen Albtraum für werdende Mütter.

  • Eine Schwangerschaft musste aus medizinischen Gründen in der 25. Schwangerschaftswoche beendet werden.

  • Leider wurde das Kind wurde nach Einleitung der Geburt tot geboren und wog lediglich 362 Gramm.

  • Der Geburtsvorgang dauerte etwa zwei Tage und war zudem mit Wehen verbunden.

  • Danach befand sich die Frau im Wochenbett, hatte Wochenfluss und musste auch abstillen.

  • Der Krankenversicherungsträger (die SVS) verweigerte das Wochengeld.

  • Das Argument lautete, dass es sich wegen des Gewichts von unter 500 Gramm rechtlich um eine Fehlgeburt und nicht um eine Totgeburt handelte.

  • Es ging um ein Wochengeld für die Dauer von 16 Wochen in Höhe von knapp € 7.700,00.

So entschied der OGH:

Auch die gerichtliche Rechtsfindung war eine „schwere Geburt“. Die Unterinstanzen waren sich nicht einig. Der OGH bejahte schließlich den Anspruch auf das Wochengeld.

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

A) Geburtsgewicht in Höhe von mindestens 500 Gramm als „Richtwert“?

  • Strittig war, ob man sich an § 8 Abs. 1 HebG orientieren sollte.

  • Grundsätzlich – so der OGH – kann man sich an den darin enthaltenen Legaldefinitionen von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt auch für sozial- und arbeitsrechtliche Ansprüche orientieren.

  • Nach dieser Regelung wird grundsätzlich anhand des „Geburtsgewichts“ unterschieden: ein Kind ohne Lebenszeichen gilt dort ab 500 Gramm als totgeboren (was einen Anspruch auf Wochengeld auslöst); unterhalb dieser Grenze wird grundsätzlich von einer Fehlgeburt gesprochen, wofür es dann kein Wochengeld gibt.

  • Der OGH meinte allerdings auch, dass diese Gewichtsgrenze nicht unter allen Umständen entscheidend ist.

  • Auch dann, wenn das Geburtsgewicht unter 500 Gramm liegt, können – nach dem Hebammengesetz - die konkreten Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass der Vorgang sozialversicherungsrechtlich einer Totgeburt bzw. einer Entbindung gleichzustellen ist.

B) Umstände wie bei einer Geburt:

  • Ausschlaggebend dafür, warum der OGH hier den Anspruch auf Wochengeld bejaht hatte, waren letzten Endes insbesondere die erhebliche körperliche Belastung durch die Schwangerschaft und den Geburtsvorgang, welcher die Versicherte ausgesetzt war.

  • Diese konnte man hier mit der Belastung bei der Geburt eines mindestens 500 Gramm schweren Kindes vergleichen.

  • Das geringere Gewicht allein sollte deshalb den Anspruch auf Wochengeld nicht ausschließen.

C) Wochengeldzeitraum von 16 Wochen:

  • Für den Zeitraum des Anspruchs auf Wochengeld kommt es auch darauf an, ob hier (auch) eine Frühgeburt vorliegt, weil nach einer Frühgeburt den Anspruchs-berechtigten das Wochengeld für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gebührt (§ 102a Abs 1 GSVG).

  • Eine solche Frühgeburt liegt nach herrschender Ansicht vor der Vollendung von 36 Schwangerschaftswochen vor, was hier zu bejahen ist.

  • Der Umstand, dass es sich (auch) um eine Totgeburt handelt, schließt das Vorliegen einer Frühgeburt nicht aus

  • Gemäß § 102a Abs 1 Satz 4 GSVG iVm § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG gebührt der Versicherten aufgrund der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung auf Null das Wochengeld in der Höchstdauer von insgesamt 16 Wochen sowie dem Tag der Entbindung selbst.

Auf den WIKU-Punkt gebracht:

  • Auch wenn es sich hier um einen „GSVG-Fall“ handelte, gilt dieses Urteil auch für ASVG-Versicherte.

  • Der OGH stellte mit diesem wichtigen Urteil klar, dass die 500-Gramm-Grenze aus dem Hebammengesetz bei der Beurteilung des Wochengeldanspruchs keine starre Grenze für jeden Fall darstellt.

  • Entscheidend sind nämlich auch die tatsächlichen Umstände und die körperliche Belastung, welchen die Frau ausgesetzt ist, was ebenfalls dem Hebammengesetz zu entnehmen ist.

  • Hier hatten die zuständige Behörde und auch das Oberlandesgericht die Regelungen des Hebammengesetzes leider nur „selektiv“ zur Anwendung gebracht, der OGH hat die an sich schon katastrophale Situation, welche die Versicherte ausgesetzt war, zumindest finanziell ein wenig entschärft.

  • Das Leid, das hiermit allerdings verbunden war, lässt sich auf gar keinen Fall damit vergessen machen.

  • Dieses Sternenkind hat jedenfalls auf dieser Welt Spuren hinterlassen!

Autor: Wilhelm Kurzböck