Erstellt am 01.10.2026
Rz 311
Im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass wird jenes BFG-Erkenntnis zitiert, welches heuer zu eintägigen Dienstreisen ergangen war und – entgegen einem VwGH-Erkenntnis und anderen BFG-Erkenntnissen – festgehalten hat, dass es für Reisen, die nicht mehr als einen Tag, jedoch mehr als 11 Stunden andauern, das volle Taggeld zusteht (BFG vom 23.03.2026, RV/5101570/2019).
Natürlich bleibt auch die Taggeldaliquotierungsmöglichkeit bestehen, die bis zu einer Abwesenheit von maximal 11 Stunden möglich ist.
Der Hinweis, dass dem gegenteiligen VwGH-Erkenntnis nicht gefolgt wird (wonach bei nicht mehrtägigen beruflich veranlassten Reisen kein Taggeld als Werbungskosten zum Ansatz gebracht werden kann), wird aus der Rz 311 gestrichen, weil ja die BMF-Rechtsansicht durch das BFG-Erkenntnis bekräftigt wurde.