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Ergänzung einer „Flut“ von Pflichtveranlagungstatbeständen

Erstellt am 02.10.2026

Rz 909

Folgende Pflichtveranlagungstatbestände, die zuletzt auch gesetzlich verankert worden sind, wurden nun in die Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen:

  • bei Zufluss von Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988 (Abgeordnete zum Europäischen Parlament),

  • wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 38 EStG 1988 (Zuschüsse oder sonstige Leistungen von Sozialfonds) nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde,

  • wenn ein Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt wurde und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen,

  • wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 EStG 1988 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen,

  • wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG 1988 erzielt wurden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 EStG 1988 entrichtet wurde oder keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 EStG 1988 gegeben ist,

  • wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde (siehe Rz 911e),

  • wenn ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a EStG 1988) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist,

  • wenn der Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, weil ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte den Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 nicht vorschriftsmäßig berechnet und vorgenommen hat (§ 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988),

  • wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 EStG 1988 aufgrund vorsätzlichen Zusammenwirkens mit dem Arbeitgeber unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen wird,

  • wenn ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988) zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe steuerfrei ausgezahlt worden ist,

  • wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (pauschale Reiseaufwandsentschädigung) nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde,

  • wenn im Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt wurde oder die Voraussetzungen nicht vorlagen,

  • wenn ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,

  • wenn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde,

  • wenn bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2026 ein Telearbeitspauschale (bis 2024: Homeoffice-Pauschale) gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,

  • wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,

  • wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11 EStG 1988 berücksichtigt wurden, aber die Vorausset-zungen nicht vorlagen (siehe Rz 911f),

  • wenn im Kalenderjahr 2026 mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie 2026 gemäß § 124b Z 478 lit. f EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde (§ 124b Z 478 lit. f sublit. cc EStG 1988),

Noch unberücksichtigt im gesamten Entwurf blieb die Rechtslage zum Aktivitätsfreibetrag und den damit verbundenen neuen Pflichtveranlagungstatbestand.

Autor: Wilhelm Kurzböck