Erstellt am 02.10.2026
Rz 909
Folgende Pflichtveranlagungstatbestände, die zuletzt auch gesetzlich verankert worden sind, wurden nun in die Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen:
bei Zufluss von Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988 (Abgeordnete zum Europäischen Parlament),
wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 38 EStG 1988 (Zuschüsse oder sonstige Leistungen von Sozialfonds) nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde,
wenn ein Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt wurde und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen,
wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 EStG 1988 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen,
wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG 1988 erzielt wurden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 EStG 1988 entrichtet wurde oder keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 EStG 1988 gegeben ist,
wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde (siehe Rz 911e),
wenn ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a EStG 1988) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist,
wenn der Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, weil ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte den Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 nicht vorschriftsmäßig berechnet und vorgenommen hat (§ 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988),
wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 EStG 1988 aufgrund vorsätzlichen Zusammenwirkens mit dem Arbeitgeber unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen wird,
wenn ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988) zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe steuerfrei ausgezahlt worden ist,
wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (pauschale Reiseaufwandsentschädigung) nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde,
wenn im Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt wurde oder die Voraussetzungen nicht vorlagen,
wenn ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,
wenn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde,
wenn bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2026 ein Telearbeitspauschale (bis 2024: Homeoffice-Pauschale) gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,
wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,
wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11 EStG 1988 berücksichtigt wurden, aber die Vorausset-zungen nicht vorlagen (siehe Rz 911f),
wenn im Kalenderjahr 2026 mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie 2026 gemäß § 124b Z 478 lit. f EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde (§ 124b Z 478 lit. f sublit. cc EStG 1988),
Noch unberücksichtigt im gesamten Entwurf blieb die Rechtslage zum Aktivitätsfreibetrag und den damit verbundenen neuen Pflichtveranlagungstatbestand.