Erstellt am 02.10.2026
Quelle: Magazin DGservice Nr. 3/September 2026
Dieser ÖGK-Fachartikel zur Frage, wie man eine "gesicherte SV-Beitragsgrundlage" aus Anlass einer bevorstehenden Altersteilzeit bildet, ist als Orientierungshilfe absolut begrüßenswert. Das steht außer Diskussion.
Anregen möchte ich allerdings zwei Punkte:
Die "empfohlene Vorgangsweise" im Falle von variablen Entgelten kann man allenfalls nur als "Empfehlung" sehen. Behörden neigen mitunter dazu, derartige Artikel so zu verfassen, dass man der Ansicht sein könnte, dass das in einem Gesetz steht, wie man hier vorzugehen hat. Das genau ist nämlich nicht der Fall. Es gibt immer wieder Softwarehersteller, die bei mir dann nachfragen, ob "das wo steht und falls ja, wo genau". Es handelt sich praktisch zum ersten Mal um eine klare (akkordierte) ÖGK-Aussage, wie man bei variablen sv-pflichtigen Entgelten vorzugehen hätte, wenn dadurch auch die SV-Beitragsgrundlagen in der Vergangenheit variabel waren. Das zeigt aber auch - ähnlich wie beim Entgeltsausfallsprinzip - auf, dass man diese Beurteilung praktisch "je Lohnart" vorzunehmen hat und nicht "in Bausch und Bogen" für alle zusammen, wenn man mehrere variable Lohnarten bei einem Dienstnehmer unterhält.
Bei der Außendienstzulage müsste man noch theoretisch ergänzen, dass die vorliegende Empfehlung nur dann greift, wenn diese arbeitsrechtlich als Entgelt einzustufen ist. Die SV-Träger zahlen ja unter bestimmten Umständen eine derartige Zulage an bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wurden noch vor der Jahrtausendwende vom OGH dazu "verdonnert", diese Lohnart nicht (mehr) als Taggeld (und damit nicht als Aufwandsersatz) zu werten, sondern als Entgelt, das auch beim Entgeltsausfallsprinzip Berücksichtigung findet. Damit ist aber nicht gesagt, dass dies automatisch auch in Bezug auf alle anderen lohngestaltenden Vorschriften so gilt. Wenn nämlich in einem konkreten KV-Fall eine Wertung als Taggeld "ansteht", dann wären von den € 40,00, mindestens € 10,00 in die SV-Beitragsgrundlage einzubeziehen (weil möglicherweise € 30,00 oder weniger als sv-freies Taggeld gewertet werden müssen) und somit auch Teil der geschützten SV-Beitragsgrundlage.
Zu diesem ÖGK-Artikel geht es hier:
https://www.oegk.at/cdscontent/?contentid=10007.912865&portal=oegkdgportal