Erstellt am 02.10.2026
Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2027 kann der Familienbonus PLUS nur noch mit dem neuen Formular E 33 geltend gemacht werden. Bestehende E 30 Formulare werden aber deshalb nicht automatisch ungültig.
Wenn zB. die Aufteilung des FABO plus zwischen den Elternteilen im Verhältnis 50:50 über das E 30 (oder irgendwann mal geändert über das E 31) gemeldet wurde und das nach wie vor (also auch ab 1.1.2027) der unveränderte Status ist, dann braucht man kein E 33.
Dasselbe gilt, wenn aktuell die Aufteilung des FABO Plus im Verhältnis 100:0 oder 0:100 erfolgt UND mindestens ein Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, welches unter 4 Jahre alt ist oder für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird (was man vermutlich nicht mit Sicherheit sagen kann). Falls ein Steuerfreibetrag von monatlich € 262,00 im Rahmen der Lohnverrechnung geltend gemacht wurde, so gibt es dafür jedenfalls ein kräftiges Indiz.
Steht für ein Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zu (Eltern leben getrennt), dann ist in keinem Fall mehr eine 100:0 oder 0:100-Aufteilung noch möglich (egal, ob es im Haushalt noch Kinder unter 4 Jahre gibt oder andere Kinder, für welche die erhöhte Familienbeihilfe zusteht), wenn das Kind selber 4 Jahre oder älter ist oder für das Kind keine erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Der Umstand, dass ein weiteres Kind im Haushalt unter 4 ist oder für dieses Kind die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Steht für das "UAB-Kind" (das "Patchwork- oder - verzeihen Sie bitte den Ausdruck - Stiefkind") die erhöhte Familienbeihilfe hingegen zu oder ist es selber unter 4 Jahre alt, dann ist die bisherige Aufteilung 100:0 bzw. 0:100 (die exklusive Berücksichtigung bei EINEM Elternteil) auch über den 1.1.2027 hinaus möglich.
Meine Empfehlung lautet dahingehend, dass man die Dienstnehmer rechtzeitig darüber informiert, dass es hier mit Wirkung ab dem 1.1.2027 Änderungen geben wird. Und hier wird es möglicherweise Sinn machen, nur jenen diese Information zu geben, bei denen sich tatsächlich mit Wirkung ab 1.1.2027 an der Aufteilung zwangsweise etwas ändert, damit man nicht mit (unnötigen) Anträgen "geflutet" wird. Die Entscheidung darüber liegt aber bei Ihnen.
So ein Infoschreiben an die betroffenen Dienstnehmer bzw. die Belegschaft könnte wie folgt lauten:
Mit 1. Jänner 2027 ändert sich die Rechtslage beim Familienbonus PLUS.
Wenn Sie derzeit die Aufteilung des FABO PLUS für alle Kinder im Verhältnis 50:50 bei uns für die Lohnverrechnung erklärt haben (mit dem Formular E 30), dann ändert sich für Sie an dieser bestehenden Rechtslage nichts. Sie reichen dann bitte KEIN Formular E 33 bei uns ein.
Wenn der FABO PLUS für mindestens ein Kind exklusiv (also zu 100 %) für EINEN Elternteil beantragt wurde (also keine Aufteilung im Verhältnis 50:50 auf beide Elternteile erfolgt), dann prüfen Sie bitte Folgendes:
In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind, welches das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also noch keine 4 Jahre alt ist) ODER für das die "erhöhte Familienbeihilfe" zusteht, egal, wie alt es ist (erhöhte Familienbeihilfe gibt es dann, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindes gegeben ist - Behinderungsgrad ab 50 % - wofür dann auch ein monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von € 262,00 berücksichtigt werden kann, wenn eine diesbezügliche "Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber" eingereicht wurde), dann benötigen wir auch kein neues E 33 von Ihnen.
Andernfalls benötigen wir von Ihnen die neue FABO PLUS-Erklärung (E 33). Das ist also dann der Fall, wenn es kein Kind im gemeinsamen Haushalt gibt, welches unter 4 Jahre alt ist bzw. für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Dies geschieht nun mittels dem neuen Formular E 33. Dieses können Sie hier bequem herunterladen:
https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/E33.pdf
Zusätzlich benötigen wir dann von Ihnen auch einen aktuellen Nachweis betreffend Familienbeihilfenbezug.
Steht für ein Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, der Unterhaltsabsetzbetrag zu (weil die rechtlichen Eltern getrennt leben), dann ist der exklusive Bezug des Familienbonus PLUS (also das Unterlassen einer Aufteilung) mit Wirkung ab 1.1.2027 nicht mehr möglich, wenn das betreffende Kind vier Jahre oder älter ist oder wenn für dieses Kind - egal, wie alt es ist - keine erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Hier nützt das Vorhandensein eines anderen Kindes im Haushalt, das noch keine vier Jahre alt ist oder für das keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, leider nichts. Hier benötigen wir das Formular E 33 (je Kind) sowie die entsprechenden Nachweise wie zB. Nachweise über die Leistung des Unterhalts zu Gunsten des Kindes.
Dort, wo Sie das E 33 bei uns abgaben müssen, lautet die "neue Aufteilung" : 75:25 (statt 100:0) oder 25:75 (statt 0:100). Natürlich ist auch das Geltendmachen einer Aufteilung im Verhältnis 50:50 möglich. Beachten Sie bitte, dass die Variante 75:25 oder 25:75 auch dann gilt, wenn der andere Elternteil kein Einkommen oder sehr geringes Einkommen erzielt, also nichts vom FABO PLUS hat.
Für den Fall, dass es keinen zweiten Elternteil (mehr) gibt (zB nach einem Todesfall), darf aber der FABO PLUS weiterhin exklusiv (zu 100 %) geltend gemacht werden. Hier wird keine Aufteilung (mit wem sollte das denn auch geschehen) vorgenommen.
Beachten Sie bitte, dass diese Änderungen auch dann gelten, wenn zwar noch nicht per 1.1.2027, sondern erst im Laufe des Kalenderjahres 2027 oder später einer der Fälle eintritt, der die exklusive FABO-PLUS-Geltendmachung beendet. Die Änderung gilt dann ab dem Kalendermonat, das auf die Vollendung des 4. Lebensjahres folgt (aber frühestens für Zeiträume ab 1.1.2027).
Wir möchten Sie auch darüber in Kenntnis setzen, dass wir in den "Änderungsfällen" vorläufig die Berücksichtigung des FABO PLUS für die Zeit nach Dezember 2026 einstellen müssen, bis wir das neue Formular E 33 samt Nachweisen von Ihnen übermittelt bekommen haben. Erhalten wir die neue Erklärung E 33 sowie die Nachweise im Laufe des Jahres, prüfen wir natürlich die Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung via Aufrollung
Die Finanzverwaltung verlangt die Übermittlung eines E 33 separat für jedes einzelne Kind (es gibt also - anders als beim E 30 - keine Möglichkeit zur "Sammelmeldung" mehr).
Sie können aber den Familienbonus PLUS auch gerne über die Arbeitnehmer- oder Einkommensteuerveranlagung geltend machen und sind nicht verpflichtet, eine Geltendmachung über die Lohnverrechnung vorzunehmen. Das Recht auf Geltendmachung geht nicht verloren. Beachten Sie bitte zusätlich, dass im Falle einer Steuerveranlagung (Einkommensteuer oder Lohnsteuer) der FABO PLUS dennoch dort geltend gemacht werden muss, auch wenn er in der Lohnverrechnung Berücksichtigung fand.
Diese Änderungen sind bedingt durch das Sparpaket unserer Bundesregierung.