Erstellt am 05.10.2026
Rz 909
Hier erfolgt eine „Aufwertung“ jener Pauschalsätze, welche für Nächtigungsaufwendungen in Verbindung mit steuerlich anerkannten Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können.
Da die Nächtigungspauschale mit 1.1.2025 von € 15,00 auf € 17,00 erhöht wurde, erfährt auch der analog zu § 13 Abs. 7 RGV akzeptierte maximale Betrag der tatsächlich nachgewiesenen Nächtigungskosten (inklusive Frühstück) für die hier genannten Zwecke eine Aufwertung.
Er beträgt seither € 153,00 (2024 waren es noch € 105,00). Hier wird für Zeiträume seit dem 1.1.2025 das Neunfache der Nächtigungspauschale als Werbungskosten „akzeptiert“.
Für Zeiträume davor war es noch (nur) das Achtfache der Nächtigungspauschale.