Erstellt am 07.10.2026
In die Randzahl 714 LStR 2002 wird eine Aussage aus einem VwGH-Erkenntnis eingearbeitet, die dazu führt, dass Familienheimfahrten nur dann zu abgabenfreien Arbeitgebervergütungen der damit verbundenen Fahrtkosten führen können, wenn durch die Arbeitgeberweisung selber die Entfernung zum Familienwohnsitz so weit wurde, dass eine tägliche Rückkehr an denselbigen unzumutbar wurde. Wenn sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin selber eine Beschäftigung in unüblicher Entfernung „gesucht“ hat, dann „greift“ diese Begünstigung jedenfalls nicht.
Die eingefügten neuen Absätze lauten:
Der nicht steuerbare Ersatz von Fahrtkosten höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage durch den Arbeitgeber (Familienheimfahrten) erfordert, dass eine Dienstreise gemäß § 26 Z 4 TS 2 EStG 1988 (2. Dienstreisetatbestand) vorliegt.
Der 2. Dienstreisetatbestand ist nur dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer „über Auftrag des Arbeitgebers“ so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Dies ist nicht gegeben, wenn jemand von sich aus von vornherein eine Arbeit außerhalb der üblichen Entfernung von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) annimmt (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078 = WPA 1/2024, Artikel Nr. 19/2024).