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Serie: Entwurf zum Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass - Teil 11: Abgabenfreie Durchzahlung von Tages- und Nächtigungsgeldern oder was davon noch übrig ist

Erstellt am 12.10.2026

Rz 714 LStR 2002

Wie befürchtet (siehe dazu WPA 13/2026, Artikel Nr. 278/2026) kommt es zu einem „Kahlschlag“ in Zusammenhang mit einer möglichen abgabenbegünstigten Durchzahlung von Tages- und Nächtigungsgeldern aus Anlass von Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch (Wochenenden, gesetzliche Feiertage) heimfährt.

Abgabenfreiheit wird es nur noch dann geben, wenn die lohngestaltende Vorschrift dazu einen ausdrücklich geregelten Anspruch vorsieht und der Arbeitnehmer keine Fahrtkostenersätze für die arbeitsfreien Tage dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin leistet.

Die ergänzenden Sätze in Rz 714 LStR 2002 lauten dazu:

Liegt eine einheitliche Dienstreise vor und zahlt der Arbeitgeber für dieser Dienstreise durchgehend Tages- und Nächtigungsgelder, obwohl der Arbeitnehmer an arbeitsfreien Tagen zu seiner Wohnung zurückfährt, ist die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zu prüfen (Rz 735 ff), weil die von § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 erfassten Arbeitgeber-Leistungen sich von den Aufwandsersätzen des § 26 Z 4 EStG 1988 insofern unterscheiden, als ihnen kein strenges Aufwandsprinzip zu Grunde liegt. Steuerfreie Tages- und Nächtigungsgelder sind nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 nicht zulässig, wenn kein Ersatz für eine bestimmte Dienstreise oder Tätigkeit vorliegt oder der Arbeitgeber nach der lohngestaltenden Vorschrift für arbeitsfreie Tage nicht zur Auszahlung verpflichtet ist (VwGH 30.06.2026, Ro 2023/15/0009).

Leistet der Arbeitgeber Fahrtkostenersätze für arbeitsfreie Tage zum Familienwohnsitz ist die Durchzahlerregelung nicht anwendbar.

Autor: Wilhelm Kurzböck