Erstellt am 14.10.2026
OGH vom 19.08.2026, 8 ObA 29/26m
§ 15 Abs. 3 lit. a BAG
Sachverhalt:
Ein Lehrling wurde von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen.
Hintergrund war, dass der Lehrling und eine Kollegin unbefugt auf das Mobiltelefon ihrer Ausbildnerin zugegriffen hatten.
Sie nutzten die Standortfunktion, um deren Aufenthaltsort festzustellen (auch um ungestörte und nicht genehmige Rauchpausen zu machen), und sahen private Fotos auf dem Handy an. Über die Inhalte dieser Fotos erzählten sie auch anderen Mitarbeitern.
Die Entlassung erfolgte via Whatts-App Nachricht. Dabei wurde das vom Dienstgeber unterschriebene Entlassungsschreiben eingescannt übermittelt.
Der Lehrling verlangte wegen der – seiner Ansicht nach unberechtigten - Beendigung des Lehrverhältnisses unter anderem Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Beendigung in Höhe von 11.292,42 Euro brutto.
So entschied der OGH:
Das Höchstgericht wies – genauso wie die Vorinstanzen - die Schadenersatzforderung ab.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
A) Beendigungserklärung muss schriftlich erfolgen:
Nach § 15 BAG (Berufsausbildungsgesetz) muss die Auflösungserklärung grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erfüllen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist dafür insbesondere erforderlich, dass die Erklärung von der auflösenden Vertragspartei unterzeichnet wird.
Im konkreten Fall wurde dem (ehemaligen) Lehrling die Entlassungserklärung per WhatsApp als Foto bzw. Scan übermittelt.
Der OGH musste jedoch nicht abschließend entscheiden, ob diese Übermittlungsform den Schriftformerfordernissen genügte.
B) Wer die Beendigung akzeptiert, kann nicht allein wegen des Formmangels Schadenersatz verlangen:
Ein Lehrling hat bei einer unwirksamen Auflösung grundsätzlich ein Wahlrecht:
Variante 1: Fortsetzung des Lehrverhältnisses: Der Lehrling kann sich auf die Unwirksamkeit der Auflösung berufen.
Variante 2: Akzeptieren der Beendigung: Der Lehrling kann die Beendigung hinnehmen und gegebenenfalls Ansprüche wegen einer ungerechtfertigten Auflösung geltend machen.
Entscheidet sich der Lehrling für die zweite Variante, kann er Schadenersatz aber nicht allein daraus ableiten, dass die Auflösungserklärung formwidrig war.
Er muss vielmehr geltend machen können, dass die Auflösung auch inhaltlich unberechtigt war.
Im vorliegenden Fall hatte der Lehrling die Beendigung trotz der möglichen Formwidrigkeit akzeptiert und Schadenersatz statt der Fortsetzung des Lehrverhältnisses verlangt.
Daher war die Frage der Formwirksamkeit für ihren Schadenersatzanspruch nicht mehr entscheidend.
C) Unbefugter Zugriff auf ein Mobiltelefon kann eine gerechtfertigte Entlassung begründen:
Der OGH beanstandete die Beurteilung der Vorinstanzen nicht, wonach das Verhalten des ehemaligen Lehrlings einen Entlassungsgrund nach § 15 Abs. 3 lit. a BAG darstellte.
Nach dieser Bestimmung kann ein Lehrverhältnis durch fristlose Entlassung unter anderem dann beendet werden, wenn sich der Lehrling eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht.
Der unbefugte Zugriff auf das Mobiltelefon sowie die Verwendung der Standortdaten konnte unter § 118a StGB gereiht werden ==> Zugriff auf geschützte Daten: Umgehen von Sicherheitsvorkehrungen, um an vertrauliche personenbezogene Daten zu gelangen ==> Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
Das Betrachten privater Fotos sowie das Weitererzählen von deren Inhalten war unter § 62 DSG zu reihen ==> Geldstrafe bis zu € 50.000,00 möglich.
Somit konnte dieses Verhalten einen erheblichen Vertrauensverlust begründen, weil es objektiv gegen strafrechtliche und datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hatte.
Auf den WIKU Punkt gebracht:
Der OGH bestätigte nicht generell, dass eine per WhatsApp übermittelte Entlassungserklärung die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt.
Er stellte vielmehr klar, dass ein Lehrling, der die möglicherweise unwirksame Beendigung akzeptiert und sich für einen Schadenersatz entscheidet, diesen nicht allein wegen eines Formmangels verlangen kann. Entscheidend ist dann insbesondere, ob die Auflösung inhaltlich ungerechtfertigt war.
Im konkreten Fall blieb die Klage erfolglos, weil ein gerechtfertigter Entlassungsgrund angenommen wurde.