Erstellt am 19.10.2026
Rz 810a LStR 2002
Steht der Kindermehrbetrag der familienbeihilfenberichtigen Person zu, ist für die Ermittlung der Höhe des Kindermehrbetrages ausschließlich auf die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge im Einkommensteuerbescheid der familienbeihilfenberechtigten Person abzustellen.
Rz 810b LStR 2002
Ab dem Veranlagungsjahr 2025 (vgl. § 124b Z 486 EStG 1988) werden Einkünfte, die auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sind, für die Berechnung des Kindermehrbetrages wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 in die unbeschränkte Steuerpflicht optieren, kann es nur insoweit zu einer Berücksichtigung des Kindermehrbetrages im Sinne des § 33 Abs. 7 EStG 1988 kommen, als die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge bei fiktiver Besteuerung des Welteinkommens unter 700 Euro pro Kind bleiben würde.
Die ausländischen Einkünfte werden durch ihre Berücksichtigung nach § 33 Abs. 7 letzter Satz EStG 1988 nicht der österreichischen Einkommensteuer unterworfen, sondern lediglich bei der Berechnung des Kindermehrbetrages im Sinne des § 33 Abs. 7 EStG 1988 entsprechend miteinbezogen.