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Betriebliche Vorsorge: individuelles Beschäftigungsverbot im ersten Monat eines Dienstverhältnisses

Erstellt am 20.10.2026

Quelle: DGservice Nr. 3/2026

Frage:

Das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin begann am 01.09. Am 20.09. tritt ein individuelles Beschäftigungsverbot ein. Wann beginnt die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge?

Antwort:

Grundsätzlich gilt: Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber muss für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer monatlich einen Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge entrichten. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat einer Beschäftigung ist somit beitragsfrei.

Tritt im ersten Monat eines Dienstverhältnisses ein individuelles Beschäftigungsverbot ein, bleibt der erste Monat beitragsfrei. Das individuelle Beschäftigungsverbot verkürzt die Beitragsfreiheit nicht.

Im konkreten Fall beginnt die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge daher am 01.10.

WIKU-Praxisanmerkung:

Das bedeutet, dass vom gewährten aliquoten Entgelt für diese Zeit von 1.9. bis 19.9. (und somit auch für die aliquoten Sonderzahlungen dieses Zeitraumes, wenn der Dienstgeber diese aus Anlass des Antrittes des vorzeitigen Beschäftigungsverbotes abrechnen sollte), keine BV-Beiträge zu entrichten sind.

Für den Zeitraum von 20.9. bis 30.9. kommt normalerweise keine (fiktive) BV-Beitragsgrundlage zum Ansatz (beitragsfreier Monat).

Für die Zeit ab 1.10 kommt - wenn das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis fortbesteht - eine fiktive BV-Beitragsgrundlage aus Anlass der Wochengeldgewährung zum Ansatz kommt (mangels weiterer Daten ist das jenes laufende Entgelt, welches für die Zeit von 1.9. bis 19.9 gewährt wurde, aufgewertet um anteilige Sonderzahlungen, allerdings dann zeitlich umgerechnet).

Autor: Wilhelm Kurzböck