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Abgabenänderungsgesetz 2026 ging in die Begutachtung - voraussichtliche Auswirkungen auf die Personalverrechnung

Erstellt am 22.10.2026

Am 21.10.2026 ging das Abgabenänderungsgesetz 2026 in die Begutachtung.

Aus LV-Sicht stechen dabei folgende Punkte hervor:

  1. Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2027 ist die Abgrenzung "reine Telarbeitstage" und "Pendlerpauschale" so zu lösen, dass man entweder die Telearbeitstage aufzeichnet oder - falls sie nicht aufgezeichnet werden - man von jenen Telearbeitstagen ausgehen darf, welche auch in der schriftlichen Telearbeitsvereinbarung geregelt sind. Diese Telearbeitstage stellen dann nämlich keine "PP/PE-relevanten Arbeitstage" dar.

  2. Bei der Schmutzzulage hat man in Zusammenhang mit der "Vereinfachung der Lohnverrechnung" einen kleinsten gemeinsamen Nenner gefunden. Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2027 muss zur Klärung der Frage der Angemessenheit der Schmutzzulage nicht mehr danach unterschieden werden, ob der Arbeitnehmer die Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung selber tragen muss oder nicht. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage findet man den Eintrag, dass nach "derzeitiger Rechtslage bei der Prüfung der Angemessenheit nur jene Kosten berücksichtigt werden dürfen, die vom Arbeitnehmer selber zu tragen sind". Dass dabei leider die Aussagen des VwGH-Erkenntnisses vom 08.04.2026, Ra 2024/15/0035 (= WPA 11/2026, Artikel Nr. 217/2026) unberücksichtigt zu bleiben scheinen, in denen dieser sinngemäß ausführt, dass die "lohnsteuerfreie Schmutzzulage" auch die Funktion der Abgeltung von verschmutzenden Arbeitsumständen erfüllt, also insoweit nicht nur Aufwandsersatz darstellt, sondern auch Entgelt, soll nicht unter den Tisch gekehrt werden und wird im Rahmen der Begutachtung jedenfalls angemerkt. Insoweit könnte es sein, dass der Hinweis auf die "geltende Rechtslage" nicht ganz stimmig ist. Schade ist, dass die interministerielle Gruppe zur Vereinfachung der Lohnverrechnung - wie angedeutet - nur den "kleinsten gemeinsamen Nenner" hier gefunden hat.

  3. Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2027 wird es zudem möglich sein, in Bezug auf bestimmte pflegebedingte Mehraufwendungen bereits für das laufende Kalenderjahr einen Freibetragsbescheid zu erlangen und nicht erst für das zweitfolgende Kalenderjahr.

  4. Die Möglichkeit der Aufrollung für das Vorjahr bis zum 15.2. des laufenden Jahres wird über Nachzahlungen hinaus erweitert werden. § 77 Abs. 5 EStG 1988 erhält einen zweiten Satz mit dem folgenden Inhalt: "Änderungen der Lohnsteuerberechnung für das Vorjahr, einschließlich der Berichtigung zu Unrecht einbehaltener Beträge gemäß § 240 Abs. 1 BAO oder der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 BAO, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres bis zum 15. Februar vornehmen."

Zum Gesetzesentwurf sowie zu den Materialien geht es hier:

https://tinyurl.com/7frhbyp9

Autor: Wilhelm Kurzböck