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Serie: Entwurf zum Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass - Teil 14: DBA-Anrechnungsmethode – Ermittlung des Höchstbetrages

Erstellt am 28.10.2026

Ausländische Steuern können aufgrund der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen nur bis zur Höhe des "anrechenbaren Höchstbetrages" angerechnet werden. Dieser berechnet sich nach folgender Formel:

Einkommensteuer dividiert durch Einkommen mal Auslandseinkünfte

Einkommensteuer = Tarifsteuer + Steuer auf sonstige Bezüge

Auslandseinkünfte = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit + gegebenenfalls anteilige Sechstelbe-züge

Einkommen = gesamtes veranlagtes Einkommen + Sechstelbezüge

Beispiel:

Eine in Österreich ansässige Steuerpflichtige hatte Steuerberatungskosten iHv 897,51 Euro und erzielte von Jänner bis Juli 2024 nichtselbständige Einkünfte aus Italien und von August bis De-zember 2024 nichtselbständige Einkünfte aus den USA.

Gemäß jeweiligem Doppelbesteuerungsabkommen kommt die Anrechnungsmethode zur Anwendung.

Die in den beiden Ländern zu entrichtende Steuer ist in Österreich bis zu einem maximalen Höchstbetrag anrechenbar.

Für das Jahr 2024 wurden für die beiden Länder Lohnzettel der Art 24 übermittelt.

Die Einkünfte betragen für Italien 79.714,60 Euro, für die USA 32.407,64 Euro.

Die in Italien entrichtete Steuer beträgt 32.468,93 Euro und die in den USA bezahlte Steuer beträgt 6.713,54 Euro.

Lösung:

Der Anrechnungshöchstbetrag ist pro Land wie folgt zu ermitteln:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Italien) 79.714,60

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (USA) 32.407,64 minus Pauschbetrag für Werbungskosten - 132,00

Gesamtbetrag der Einkünfte 111.990,24

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) 897,51

Einkommensteuerbemessungsgrundlage 111.092,73

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 40.135,79

Verkehrsabsetzbetrag - 463,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 39.672,79

Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:

0 % für die ersten 620,00 0,00

6 % für die restlichen 8.954,26 537,26

Einkommensteuer (Tarif + fester Satz) 40.210,05

Einkommensteuerbemessungsgrundlage 111.092,73

Sonstige Bezüge Italien (KZ 220 – KZ 225) 8.222,80

Sonstige Bezüge USA (KZ 220 – KZ 225) 1.351,46

Freibetrag (§ 67 EStG 1988) - 620,00

Einkommen inkl. Sechstelbezüge 120.046,99

Auslandseinkünfte inkl. anteilige Sechstelbezüge 120.046,99

Ermittlung Anrechnungshöchstbetrag für Italien:

laufende Bezüge 79.714,60

sonstige Bezüge 8.222,80

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Italien 87.937,40

Berechnung:

40.210,05 / 120.046,99 = gerundet 33,50 %

87.937,40 x 33,50 % = 29.459,03

Anrechnungshöchstbetrag für Italien: 29.459,03

Ermittlung Anrechnungshöchstbetrag für USA:

laufende Bezüge 32.407,64

sonstige Bezüge 1.351,46

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit USA 33.759,10

Berechnung:

40.210,05 / 120.046,99 = gerundet 33,50 %

33.759,10 x 33,50 % = 11.309,30

Anrechnungshöchstbetrag für USA: 11.309,30

Die in Italien gemäß DBA entrichtete Steuer iHv. € 32.468,93 kann in Österreich nur iHv € 29.459,03 angerechnet werden. Die in USA bezahlte Steuer iHv € 6.713,54 kann in voller Höhe angerechnet, weil sie unter dem berechneten Anrechnungshöchstbetrag von € 11.309,30 liegt. In Summe ist daher die ausländische Steuer in Österreich maximal iHv € 36.172,57 zu berücksichtigen.

Anmerkung:

Angeblich war bis dato in der Finanzverwaltung eine falsche Formel hinterlegt. Die Chancen steigen, dass sich das nun ändert.

Autor: Wilhelm Kurzböck