Erstellt am 02.11.2026
Rz 809 LStR 2002
Im Rahmen des § 2 des FMedG ist die Inanspruchnahme einer dritten Person zur Austragung einer Schwangerschaft nicht vorgesehen, die Kosten für die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft im Ausland sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (VwGH 29.01.2026, Ro 2025/13/0034-5 = WPA 7/2026, Artikel Nr. 142/2026).