Erstellt am 04.11.2026
Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2027 32,700 Cent/kWh.
Bis zu diesem Betrag ist auch ab 1.1.2027 (trotz des Sachbezuges beim PKW selber) ein abgabenfreier Kostenersatz für das Aufladen arbeitgebereigener emissionsfreier KFZ außerhalb öffentlicher Ladestationen möglich, wenn die abgegebene Lademenge an das KFZ technisch zuteilbar ist.
Zur BMF-Verlautbarung geht es hier: