Erstellt am 08.11.2026
Mit Wirkung ab dem 1.1.2027 steigt der Grenzbetrag nach § 1 Abs. 2a PKG von € 16.500,00 auf € 17.100,00.
Ab 1.1.2028 wird er € 20.000,00 betragen.
Beträgt der Barwert einer Pensionsabfindung maximal den Betrag dieses Grenzwertes, so kann die Besteuerung einer Pensionsabfindung recht günstig unter Anwendung der Hälftesteuersatzregelung des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 erfolgen.