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Barwertfreigrenze 2027 für Pensionsabfindungen

Erstellt am 08.11.2026

Mit Wirkung ab dem 1.1.2027 steigt der Grenzbetrag nach § 1 Abs. 2a PKG von € 16.500,00 auf € 17.100,00.

Ab 1.1.2028 wird er € 20.000,00 betragen.

Beträgt der Barwert einer Pensionsabfindung maximal den Betrag dieses Grenzwertes, so kann die Besteuerung einer Pensionsabfindung recht günstig unter Anwendung der Hälftesteuersatzregelung des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 erfolgen.

Autor: Wilhelm Kurzböck