Erstellt am 14.08.2024
OGH vom 04.06.2024, 10 ObS 36/24b
§ 125 Abs. 1 ASVG
§ 143a ASVG
So entschied der OGH:
Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) gemäß § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum – nicht jedoch während des laufenden Leistungsbezugs – eintritt.
Wird Rehabilitationsgeld (oder Krankengeld) bereits bezogen und ereignet sich während dieses Bezugszeitraumes eine kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhung, so bleibt diese unberücksichtigt.
Tritt diese Erhöhung nach Beginn der Erkrankung, aber noch während des Bemessungszeitraumes (also während des Zeitraumes der ungekürzten Entgeltsfortzahlung) ein, so wird diese berücksichtigt.