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Krankenentgeltsregelungen der DO A mit Erst- und Wiedererkrankungsregelungen sind günstiger als die gesetzliche Regelung nach dem Angestelltengesetz

Erstellt am 26.03.2024

OGH vom 23.11.2023, 9 ObA 73/23k § 8 AngG § 60 DO. A

So entschied der OGH:

  • Nach Art X Abs 2 Z 17 AngG kommt § 8 Abs 1 AngG idF BGBl I 2017/153 (= § 8 Abs 1 AngG in der seit 1.7.2018 gültigen neuen Fassung), wonach ein Angestellter im Krankheitsfall seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, nach einjähriger Dienstdauer 8 Wochen, etc, behält, nur dann zur Anwendung, wenn der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit Ersterkrankungen keine günstigeren Regelungen vorsieht.
  • Der Oberste Gerichtshof kam zum Schluss, dass die Entgeltsfortzahlungsregelungen der „Dienstordnung A“ (§ 60) der SV-Träger für die Angestellten, die sich am Grundprinzip von „Erst- und Wiedererkrankung“ orientieren, aber günstigere Ansprüche im Vergleich zur „alten gesetzlichen Regelung“ vorsehen, auch im Hinblick auf das seit 1.7.2018 geregelte neue Entgeltsfortzahlungsrecht günstiger sind und daher weiter an-zuwenden.
  • Überschreitet ein Krankenstand das Arbeitsjahr, so setzt daher nicht automatisch ein neuer Entgeltsfortzahlungsanspruch ein, weil diese neue gesetzliche Rechtslage nicht zur Anwendung gelangt.
Autor: Wilhelm Kurzböck