OGH vom 23.11.2023, 9 ObA 73/23k
§ 8 AngG
§ 60 DO. A
So entschied der OGH:
- Nach Art X Abs 2 Z 17 AngG kommt § 8 Abs 1 AngG idF BGBl I 2017/153 (= § 8 Abs 1 AngG in der seit 1.7.2018 gültigen neuen Fassung), wonach ein Angestellter im Krankheitsfall seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, nach einjähriger Dienstdauer 8 Wochen, etc, behält, nur dann zur Anwendung, wenn der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit Ersterkrankungen keine günstigeren Regelungen vorsieht.
- Der Oberste Gerichtshof kam zum Schluss, dass die Entgeltsfortzahlungsregelungen der „Dienstordnung A“ (§ 60) der SV-Träger für die Angestellten, die sich am Grundprinzip von „Erst- und Wiedererkrankung“ orientieren, aber günstigere Ansprüche im Vergleich zur „alten gesetzlichen Regelung“ vorsehen, auch im Hinblick auf das seit 1.7.2018 geregelte neue Entgeltsfortzahlungsrecht günstiger sind und daher weiter an-zuwenden.
- Überschreitet ein Krankenstand das Arbeitsjahr, so setzt daher nicht automatisch ein neuer Entgeltsfortzahlungsanspruch ein, weil diese neue gesetzliche Rechtslage nicht zur Anwendung gelangt.