Erstellt am 28.03.2024
OGH vom 23.11.2023, 9 ObA 32/23f
Art. 45 AEUV
§ 49 Abs. 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten
Sachverhalt:
In einem Verfahren, das der Betriebsrat einer österreichischen Universität angestrengt hatte, ging es um die Frage, ob Arbeitgeber (in Österreich) grundsätzlich verpflichtet sind, gleichwertige Vordienstzeiten, die bei anderen Arbeitgebern (auch in anderen Ländern der EU bzw. des EWR) verbracht wurden, für die Zwecke der Vorrückung zu berücksichtigen, auch wenn der Kollektivvertrag überhaupt keine Vordienstzeitenanrechnung beim Gehaltsschema vorsieht.
Er berief sich dabei auf die vom EuGH entschiedene Rechtssache Krah (EuGH vom 10.10.2019, C-703/17 = WPA 3/2020, Artikel Nr. 40/2020), aus der man diese Schlussfolgerung durchaus hätte ziehen können.
So entschied der OGH (in einfacher und pragmatischer Sprache dargestellt):
Zur Vertiefung: die interessantesten Aussagen aus der OGH-Entscheidung (anspruchsvoller Text)
1. Freizügigkeit bedeutet NICHT Neutralität:
Der EuGH hat mehrfach klargestellt, dass nationale Vorschriften, die eine Erwerbstätigkeit lediglich regeln, ohne Bedingungen für den Zugang einer Beschäftigung vorzusehen, normalerweise nicht als Beschränkungen im Sinn von Art 45 AEUV angesehen werden können.
Insbesondere verschafft Art 45 AEUV dem Arbeitnehmer nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Arbeitsbedingungen zu berufen, die ihm im Herkunfts-mitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden.
Mit anderen Worten bedeutet Freizügigkeit angesichts der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften auf bestimmten Gebieten nicht zwangsläufig soziale Neutralität.
2. Dienstzeitenregelung ist NICHT diskriminierend oder rechtswidrig beschränkend:
Daher können Regelungen, die notwendigerweise auf objektive und nicht diskriminierende gesetzgeberische Wahlentscheidungen auf in der Europäischen Union nicht harmonisierten Gebieten zurückgehen, nicht als Beschränkung betrachtet werden („keine Garantie der sozialen Neutralität“).
Ein (im Kollektivvertrag geregeltes) Entlohnungssystem, das (nur) an die Dauer der Beschäftigung bei dem aktuellen Arbeitgeber ein höheres Entgelt knüpft, stellt an sich keine Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
3. Die missverstandene EuGH-Entscheidung zur Rechtssache „Krah“:
In der Rechtssache Krah hat der EuGH die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darin gesehen, dass aufgrund des Beschlusses des Rektorats Vordienstzeiten angerechnet werden, allerdings nur im Umfang von maximal vier Jahren.
Aus dieser Entscheidung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nationale Vorschriften (wie zum Beispiel: Kollektivverträge) überhaupt eine Anrechnung vorsehen müssen.
Diese Entscheidung nimmt keine grundsätzliche Gleichstellung zwischen Vordienstzeiten („Berufserfahrungszeiten“) und beim Arbeitgeber verbrachten Dienstzeiten vor.
Auch erfolgt weder eine Ungleichbehandlung bei der Einstellung – aufgrund einer Entscheidung der Kollektivvertragsparteien werden keine Vorerfahrungen angerechnet – noch bei der Vorrückung. Alle Arbeitnehmer müssen acht Jahre beim selben Dienstgeber absolviert haben, um vorzurücken. Die Regelung über die Vorrückung bei den Gehaltsstufen stellt keine Berufserfahrungsregelung dar.
4. In Bezug auf zusätzliche Qualifikationen ==> Wechsel der Lohn- oder Gehaltsgruppe:
5. Kollektivvertrag ohne Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Einstufung ist keine unzulässige (und somit europarechtswidrige) Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit:
Die Abhängigkeit des Entgelts von der Dauer der Beschäftigung stellt keine Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
Zusammenfassend stellt die Nichtberücksichtigung von berufseinschlägigen Vordienstzeiten bei der Vorrückung keinen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
Die Argumentation, dass im Ausland tätige Arbeitnehmer davon abgehalten werden, das Dienstverhältnis zu ihrem Arbeitgeber zu beenden, um in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung anzunehmen, weil bei ihrer Rückkehr nach Österreich keine Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt, beruht auf einer Gesamtheit von Umständen, die zu ungewiss und zu indirekt sind, als dass diese Regelung die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigen könnte.