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Steuerliche Mitarbeiterrabattebegünstigung gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer

Erstellt am 22.01.2025

BFG vom 15.10.2024, RV/3100422/2024

§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 1988

Es wurde Amtsrevision vor dem VwGH erhoben

So entschied das BFG:

  1. Nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 ist ein Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.

  2. Gemäß § 25 Z. 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

  3. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern ist aus den genannten Bestimmungen nicht ersichtlich, weshalb § 3 Abs. 1 Z. 21 EStG 1988 auch iZm ehemaligen, bzw. in den Ruhestand getretenen, Arbeitnehmern gewährten Mitarbeiterrabatten anzuwenden ist.

WIKU-Praxisanmerkung:

Die seit Jahren unterschiedlich beurteilte Frage, ob auch ehemaligen Arbeitnehmern die Steuerbegünstigung der Mitarbeiterrabatteregelung zukommt, steuert nun einer endgültigen Klärung zu.

Die Finanzverwaltung ist ja der Ansicht, dass diese Begünstigung bei ehemaligen Arbeitnehmern keine Anwendung findet, während die unterinstanzliche Rechtsprechung nun schon mehrfach eine gegenteilige Ansicht bekundet hat.

Der Fall ist nun vor dem VwGH gelandet. Man darf gespannt sein, wie das Höchstgericht die Rechtslage beurteilt. Vermutlich wird es bis zum Herbst 2025 dazu das (hoffentlich) endgültige Erkenntnis geben.

Autor: Wilhelm Kurzböck