Erstellt am 29.01.2025
VwGH vom 26.11.2024, Ra 2024/11/0015
§ 1 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz
So entschied der VwGH:
Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist.
Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können.
Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben.
Ausnahmeregelungen können nur gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung geschaffen werden.