Erstellt am 06.02.2025
BFG vom 07.01.2025, RV/7101397/2024
Bei Überschreitung des Höchstbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 kann der Überschreitungsbetrag in einem Folgejahr nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Folgejahr zumindest 26 Homeoffice-Tage geleistet hat.