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Steuerpflicht der Kurzarbeitsunterstützung für Grenzgänger (A - FL)

Erstellt am 07.02.2025

BFG vom 30.01.2025, RV/1100393/2022

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988

So entschied das BFG:

Die Kurzarbeitsbeihilfe ist jene Unterstützung, die bei Erfüllung der Voraussetzungen vom Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber gewährt wird.

Sie dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (§ 37b Abs. 3 AMSG).

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt, welche die Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten.

Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 sind Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz von der Einkommensteuer befreit. Damit sind auch die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz an den Arbeitgeber steuerfrei.

Die Kurzarbeitsunterstützung wird vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer als Entschädigung zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles geleistet, der sich aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit während der Kurzarbeit ergibt.

Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers setzt sich somit während der Kurzarbeit aus dem tatsächlichen Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung (dazu zählen auch Urlaub, konsumierte Zeitguthaben aus der Zeit vor Kurzarbeit, nach dem arbeitsrechtlichen Ausfallsprinzip im Rahmen der Entgeltfortzahlung fortgezahlte Arbeitszeit bei Dienstverhinderungen udgl., Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit) sowie der Kurzarbeitsunterstützung (diese bezieht sich nur auf die ausgefallenen Arbeitsstunden) zusammen.

Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn (§ 37b Abs. 5 AMSG). Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers (Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zzgl. Kurzarbeitsunterstützung) ist nach den allgemeinen Kriterien in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Aus dieser Regelung geht klar hervor, dass in Österreich von Arbeitgebern an Arbeitnehmer bezahlte Kurzarbeitsunterstützungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Dies gilt auch für von ausländischen Arbeitgebern an Grenzgänger bezahlte der österreichische Regelung vergleichbaren ausländische Kurzarbeitsentschädigungen.

Da das Finanzamt Österreich die von der Dienstnehmerin bezogenen Liechtensteinischen Kurzarbeitsentschädigungen der Einkommensteuerpflicht unterworfen hat, hat es diese gleich behandelt wie die österreichische Kurzarbeitsunterstützung.

Autor: Wilhelm Kurzböck