Erstellt am 11.03.2025
BFG vom 28.01.2025, RV/6100343/2024
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
Die Tätigkeit von Wald- bzw. Forstarbeitern beinhaltet weder die Arbeiten an einem Bau/Bauwerk/Baustelle, sondern (im hier zu beurteilenden Fall) die Schlägerung und Verbringung von Bäumen als Teil der Holzernte im Rahmen der Produktion des Rohstoffes Holz.
Daraus folgt, dass Tätigkeiten als Forst- bzw. Waldarbeiter nicht als Baustellentätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 verstanden werden können und kommt daher eine Steuerfreiheit der ausbezahlten Tagesgelder auf Grundlage dieser Bestimmung mangels Vorliegens einer in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 taxativ aufgezählten Tätigkeit nicht in Betracht.
WIKU-Kommentar:
Das ist ganz besonders bitter, speziell, wenn man bedenkt, wie wichtig, beschwerlich und auch gefährlich die Tätigkeiten von Wald- und Forstarbeitern sein können.
Man kann dem BFG auch keinen Vorwurf wegen seiner Interpretation machen, da die gesetzlichen Regelungen schlicht und ergreifend hier nicht „mehr hergeben“ als dieses Ergebnis.
Auch wenn sich der VwGH zu den Taggeldern von Wald- und Forstarbeitern schon einmal geäußert hatte (VwGH vom 16.11.2023, Ra 2022/15/0078 = WPA 1/2024, Artikel Nr. 19/2024), so war damals die Frage, ob § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 überhaupt anwendbar ist oder nicht, kein Thema. Der Schwerpunkt dieses Erkenntnisses lag auf anderen Auslegungsfragen (die auch sehr spannend waren). Anders formuliert: dies hatte der VwGH nicht zu beurteilen.
Jedenfalls ist in Bezug auf den vorliegenden Fall die Revision vor dem VwGH vom BFG nicht zugelassen worden. Ob allenfalls noch eine außerordentliche Revision erhoben wird, bleibt noch kurz abzuwarten. Ich denke aber nicht, dass diese Erfolg haben wird.
Somit sind meiner Ansicht nach nun die Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefordert, sich für gesetzliche Verbesserungen im Steuerrecht bei den Taggeldern auch für diese Berufsgruppe einzusetzen.
Die Steuerberater derartiger Unternehmen sind gut beraten, sich für die nächsten GPLB zu rüsten, falls die Auszahlung von Taggeldern bei den besagten Tätigkeiten mit Bezugnahme auf den Kollektivvertrag abgabenfrei vorgenommen wurde.