Erstellt am 12.03.2025
BFG vom 10.01.2025, RV/1100318/2020
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
Beträgt das Trinkgeld mehr als 25 % des Bruttolohnes, so kann dies nicht mehr als ortsüblich angesehen werden.
Die "Ortsüblichkeit" ist eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 zur Anwendung gelangen kann.