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Ortsüblichkeit des Trinkgeldes als Voraussetzung für die Steuerfreiheit

Erstellt am 12.03.2025

BFG vom 10.01.2025, RV/1100318/2020

§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988

So entschied das Bundesfinanzgericht:

  • Beträgt das Trinkgeld mehr als 25 % des Bruttolohnes, so kann dies nicht mehr als ortsüblich angesehen werden.

  • Die "Ortsüblichkeit" ist eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 zur Anwendung gelangen kann.

Autor: Wilhelm Kurzböck