Erstellt am 18.03.2025
Das Bundesfinanzgericht entschied mit Erkenntnis vom 19.12.2024 (RV/3100544/2017), dass das Feiertagsarbeitsentgelt für sich genommen nicht als Zuschlag gewertet werden kann, sondern nur als steuerpflichtiger Grundlohn.
Davor hatten noch Teile der Finanzverwaltung (Hofstätter/Reichel sowie Krammer/Seebacher in "Lohnsteuer 2025") auf die mögliche Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 hingewiesen.
Spätestens um das Kalenderjahr 2010 kam auch innerhalb der Finanzverwaltung eine Diskussion auf, ob man das Feiertagsarbeitsentgelt lohnsteuerpflichtig oder lohnsteuerfrei abrechnen könnte. Meine damaligen Recherchen hatten ergeben, dass das BMF an der Beurteilung der Lohnsteuerfreiheit festhalten, man aber keine offiziellen Aussagen dazu tätigen wollte.
Nun zeichnet sich ab, dass sich das BMF dem BFG-Erkenntnis anschließen wird. Eine entsprechende Publikation auf der BMF-Homepage soll zeitnah stattfinden. Wenn es soweit ist, werde ich den Artikel natürlich gerne verlinken.
Ist diese BMF-Publikation erfolgt, so gibt es aus praktischer Sicht folgende Möglichkeiten:
Entweder folgt man der neuen Einschätzung des BMF und rechnet fortan pflichtig ab. Die Frage, inwieweit man Aufrollungen durchführen sollte, ist natürlich insoweit auch spannend. Für das heurige Jahr würde ich es jedenfalls empfehlen.
Ob auch abgelaufene Kalenderjahre im Zuge der GPLB insoweit zur Nachversteuerung führen, bleibt abzuwarten. Entweder findet sich in der BMF-Information ein diesbezüglicher Hinweis oder man muss einfach damit "rechnen".
Genausogut kann man aber auch argumentieren (Aufzeichnungen vorausgesetzt), dass man die Wertung als Zuschlag und somit die Steuerfreiheit nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 beibehält. Immerhin handelte es sich ja um kein höchstgerichtliches Erkenntnis. Dieser Fall wurde rechtskräftig, geht auch nicht vor den VwGH. Es müsste dann wohl ein neuer (eigener) Fall losgetreten werden müssen, der zum VwGH geht (wovon ich sehr überzeugt bin).
Meine persönliche Einschätzung ist, dass ich der Weiterführung der Steuerfreiheit keine besonders großen Chancen einräume. Ich denke nicht, dass der VwGH zu einem anderen Ergebnis kommen wird.