Erstellt am 18.03.2025
Beim Kinderbetreuungsgeld kommt es rückwirkend mit 1.1.2025 zur Anhebung von zwei - betraglich identen - Zuverdienstgrenzen.
Es sind dies die Zuverdienstgrenze betreffend die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (§ 9 Abs. 3 KBGG) sowie jene für das erwerbsabhängige (einkommensabhängige) Kinderbetreuungsgeld.
Beide Werte klettern rückwirkend mit 1. Jänner 2025 von € 8.100,00 auf € 8.600,00.
Es handelt sich hierbei jeweils um Jahreswerte.
Diese Änderungen wurden am 18.03.2025 im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl I Nr. 11, ausgegeben am 18.03.2025).
Mit demselben Bundesgesetzblatt kam es auch zur Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe sowie Kinderbetreuungsgeld betreffend Vertriebene aus der Ukraine, vorläufig bis 31.10.2025.