Erstellt am 25.03.2025
BFG vom 05.03.2025, RV/7105854/2019
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
§ 26 Z 4 EStG 1988
So entschied das BFG:
Muss ein Arbeitnehmer an mehreren Standorten des Unternehmens tätig werden und steht ihm an diesen Standorten ein Arbeitsplatz zur Verfügung, liegt bei Fahrten zwischen den Standorten keine Dienstreise iSd § 26 Z 4 hinsichtlich der Tages- und Nächtigungsgelder vor.
Diese Beurteilung gilt im Übrigen auch für den Bereich des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988.
Für die Beurteilung, ob an diesen weiteren Standorten ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nicht von der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes (zB eigenes Büro), sondern aus funktionaler Sicht (organisatorische Eingliederung in der jeweiligen Arbeitsstätte) auszugehen. Somit sind Tagesgelder ab dem ersten Tag steuerpflichtig.
Erfolgt aus beruflichen Gründen eine Nächtigung an einem dieser Standorte, können die tatsächlichen Nächtigungskosten nicht steuerbar (abgabenfrei) ersetzt werden.
Wurde ein Arbeitnehmer etwa ein- bis zweimal im Monat für drei bis fünf Tage in zwei verschiedenen Gemeinden, wo sich jeweils Standorte des Arbeitgebers befinden an diesen Standorten, eingesetzt, um mit dort ansässigen Kollegen Projektabklärungen und -abwicklungen durchzuführen sowie Anlagen, Baustellen und Kunden zu besuchen und konnte man davon ausgehen, dass ihm dort jeweils ein Schreibtisch und auch Materialien zur Verrichtung seiner Arbeit zur Verfügung standen, so konnten die Tagesgelder vom ersten Tag weg nicht abgabenfrei gewährt werden, sehr wohl hingegen der Ersatz für die per Beleg nachgewiesenen Nächtigungskosten durch den Arbeitgeber.