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Notwendige rechtmäßige Aufenthaltszeiten für eine 3-Jahres-Laufzeit betreffend die Rot-Weiß-Rot - Karte PLUS

Erstellt am 26.03.2025

VwGH vom 14.2.2025, Ra 2024/22/0033

§ 20 Abs. 1a NAG

So entschied der VwGH:

  • Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2024, Ro 2021/22/0005, bereits klargestellt, dass der Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 als Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG gilt und folglich auch in die Berechnung für die Dauer der Niederlassung einzubeziehen ist.

  • Eine Drittstaatsangehörige (russische Staatsbürgerin) verfügte für die Dauer von zwei Jahren über den Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung "Aufenthaltsberechtigung PLUS" sowie direkt anschließend (über stattgegebenem Antrag) für die Dauer genau eines Jahres über die Aufenthaltsberechtigung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus".

  • Letzterer Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot - Karte plus) wurde ihr ursprünglich nur für die Dauer EINES weiteren Jahres verlängert, weil man die Zeiten der "Aufenthaltsberechtigung plus" nicht als relevante Zeiten der Niederlassung wertete.

  • Im vorliegenden Fall war sowohl das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und es lagen - gemäß VwGH - doch die erforderlichen zwei Jahre rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor (die man für die dreijährige Laufzeit der Verlängerung der Rot-Weiß-Rot - Karte PLUS gemäß § 20 Abs. 1a NAG benötigte, weil eben nicht nur das eine Jahr, welches auf Basis der Rot-Weiß-Rot - Karte plus in Österreich verbracht wurde, "zählte". Auch die Zeit der "Aufenthaltsberechtigung PLUS" war relevant.

  • Somit konnte auch ihr Arbeitgeber "durchatmen".

Autor: Wilhelm Kurzböck